Das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) ist das nach EGzFGA zuständige Amt, soweit nicht anders geregelt.
572.111
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA)
(Vom 20. August 2024)
Präambel
SRSZ 1.2.2026 1
der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA) 1
(Vom 20. August 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung
der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024 (EGzFGA)2 sowie §§ 9
Abs. 3 und 22 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 20023
beschliesst:
i_zustaendigkeiten I. Zuständigkeiten
Art. 1 Amt für Gesundheit und Soziales
Art. 2 Amt für Berufsbildung
Das Amt für Berufsbildung ist für die Auszahlung der Beiträge an die Höheren Fachschulen nach § 8 Abs. 1 EGzFGA zuständig und gewährleistet hierfür die Geltendmachung von Bundesbeiträgen. II. Zur Ausbildung verpflichtete Akteure
a_ausbildungsverpflichtung A. Ausbildungsverpflichtung
Art. 3 Akteure und Bildungsgänge
Die nachfolgenden Akteure sind zur Ausbildung nach § 2 EGzFGA verpflichtet:
- Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) mit Standort und Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Schwyz;
- Pflegeheime, welche sich auf der kantonalen Pflegeheimliste befinden, sowie
- Spitäler mit Standort im Kanton Schwyz, welche sich auf der kantonalen Spitalliste befinden.
Die Ausbildungsverpflichtung gilt für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen folgender Bildungsgänge:
- Tertiärstufe: − Pflegefachperson FH − Pflegefachperson HF
- Sekundarstufe II:
- Gesundheitsfachperson EFZ (FaGe) -- 1 of 6 --
Art. 4 Bedarfsfaktor
Das AGS ermittelt für jeden Akteur und die jeweiligen Bildungsgänge einen Bedarfsfaktor anhand des Ausbildungsbedarfs im Kanton Schwyz dividiert durch die von den Betrieben nach Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten im Total.
Die Betriebe der nachfolgenden Akteure sind verpflichtet, die folgenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS bekannt zu geben:
- Spitex-Organisationen und Pflegeheime: Die geleisteten Pflegestunden im Kanton Schwyz des Vorjahres;
- Spitäler: Die Vollzeitäquivalente des ausgebildeten Personals im Kanton Schwyz des jeweiligen Bildungsganges des Vorjahres.
Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen, insbesondere zur Plausibilisierung, verlangen.
Art. 5 Festlegung der Ausbildungsverpflichtung
Das AGS legt die Pflicht des einzelnen Betriebs zur Ausbildung anhand der von ihm nach § 4 Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten multipliziert mit dem entsprechenden Bedarfsfaktor fest.
Liegen dem AGS keine nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Daten vor, so legt es die Ausbildungsverpflichtung nach Ermessen fest.
Betriebe, die Daten nach § 4 Abs. 2 gemeldet haben, können bis 30 Tage, nachdem die Ausbildungsverpflichtung eröffnet wurde, ein begründetes Gesuch auf Herabsetzung der Ausbildungsverpflichtung stellen.
Art. 6 Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Betrieb
Der Betrieb kommt seiner Ausbildungsverpflichtung nach, wenn die durchschnittliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze der entsprechenden Bildungsgänge in Vollzeitäquivalenten im Kalenderjahr (Ausbildungsleistung) dieser gleichkommt und er die entsprechenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS meldet. Dabei gilt:
- Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungsbetrieb anrechenbar;
- Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrvertrag besteht.
Zudem werden als Ausbildungsleistung die während des Jahres durchschnittlich besetzten Ausbildungsplätze in Vollzeitäquivalenten der nachfolgenden Bildungsgänge angerechnet;
- Fachperson Langzeitpflege und -betreuung BP (FA) auf Tertiärstufe hälftig bis maximal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung;
- Assistent Gesundheit und Soziales EBA auf Sekundarstufe II hälftig bis maximal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung.
Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als nicht erfüllt. -- 2 of 6 -- SRSZ 1.2.2026 3
b_ausbildungsverbuende B. Ausbildungsverbünde
Art. 7 Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Verbund
Zwei oder mehrere Betriebe kommen als Verbund ihrer Ausbildungspflicht nach, wenn sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen gesamthaft erbringen und die erforderlichen Daten gemeinsam bis Ende Mai dem AGS melden. Dabei gilt:
- Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungsbetrieb anrechenbar;
- Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrvertrag besteht.
Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine gemeinsame Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als Verbund als nicht erfüllt.
Art. 8 Beiträge für den Aufbau
Betriebe können für den Aufbau eines Ausbildungsverbundes gemeinsam beim AGS ein Beitragsgesuch mit den Angaben zu den benötigten finanziellen Mitteln für den Aufbau stellen.
Das AGS kann für die Überprüfung des Beitragsgesuchs weitere Unterlagen, wie Belege, verlangen.
Das AGS gewährt einen Beitrag von maximal Fr. 5000.-- für den Aufbau eines Ausbildungsverbunds.
c_beitraege C. Beiträge
Art. 9 Beiträge an ausbildende Betriebe
Das AGS entrichtet den ausbildenden Betrieben oder Ausbildungsverbünden, die die erforderlichen Daten bis Ende Mai dem AGS gemeldet haben, die folgenden Beiträge für im Vorjahr erbrachte Ausbildungsleistungen:
- für Studierende HF und FH pro Praktikumswoche Fr. 300.--
- für Lernende FaGe pro Jahr Fr. 1800.--
Spitälern werden für Ausbildungsleistungen gemäss Abs. 1 nur diejenigen Ausbildungsleistungen abgegolten, die nicht bereits durch Beiträge nach § 9 Abs. 1 Bst. a des Spitalgesetzes vom 19. November 2014 (SpitG)4 abgedeckt sind.
Die Beiträge werden jährlich vom AGS den ausbildenden Betrieben oder den Ausbildungsverbünden entrichtet. -- 3 of 6 --
d_ersatzabgabe_und_verwendung D. Ersatzabgabe und Verwendung
Art. 10 5 Höhe
Höhe
Das AGS fordert jährlich bei den Betrieben, die ihrer Ausbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sind, eine Ersatzabgabe pro nicht belegtem Ausbildungsplatz gemäss Ausbildungsverpflichtung in Vollzeitäquivalenten. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt pro nicht belegtem Ausbildungsplatz:
- auf Tertiärstufe Fr. 9000.--
- auf Sekundarstufe II Fr. 1800.--
Abs. 1 ist sinngemäss für Ausbildungsverbünde anwendbar.
Art. 11 Reduktion oder Verzicht
Das AGS kann auf Gesuch die Ersatzabgabe kürzen oder ganz darauf verzichten, wenn der zur Ausbildung verpflichtete Betrieb oder Verbund nachweist, dass die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt wurde.
Das Gesuch ist bis Ende Mai einzureichen.
Art. 12 6 Verwendung
Verwendung
Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden vom AGS anteilsmässig an die Betriebe oder Verbünde für Ausbildungsleistungen des Vorjahres, die über die Ausbildungsverpflichtung hinausgehen, ausgerichtet.
Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung. Die Beiträge entsprechen maximal der Höhe der Ersatzabgaben nach § 10 Abs. 1 pro Vollzeitäquivalent.
Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen. III. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende
Art. 13 Anspruch auf Unterstützungsbeiträge
Personen ab dem 23. Lebensjahr sowie unterhaltspflichtige Personen gemäss Abs. 3 mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben Anspruch auf Unterstützungsbeiträge:
- Pflegefachperson FH;
- Pflegefachperson HF;
- Fachperson Gesundheit EFZ (FaGe).
Die Ausbildungsbeiträge werden monatlich entrichtet und betragen pro Monat:
- für das 23. bis 25. Lebensjahr Fr. 325.--
- für das 26. bis 28. Lebensjahr Fr. 650.--
- ab dem 29. Lebensjahr Fr. 1300.-- -- 4 of 6 -- SRSZ 1.2.2026 5
Zudem erhält die auszubildende Person eine Pauschale von monatlich Fr. 500.--, sofern sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind zu sorgen hat, auch wenn sie jünger als 22 Jahre alt ist.
Art. 14 Ausbildungsunterbruch
Für die Dauer eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch Pauschale gewährt, ausgenommen sind Unterbrüche infolge:
- schwerer Krankheit oder schwerem Unfall während höchstens eines Jahres;
- Mutterschaftsurlaub; oder
- Ausübung gesetzlicher Dienstpflicht.
Art. 15 Gesuch
Die auszubildende Person hat das Gesuch in elektronischer Form spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Unterstützungsbeiträge beim AGS einzureichen. Das AGS entscheidet über Ausnahmen. Das Gesuch muss insbesondere enthalten:
- Angaben zur auszubildenden Person;
- Bestätigung der Bildungsinstitution und des auszubildenden Betriebs;
- entsprechende Unterlagen für die Geltendmachung einer Pauschale nach § 13 Abs. 3.
Das Gesuch ist nach Vorgabe des AGS zu erneuern.
Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen verlangen. IV. Rückerstattung
Art. 16 Rückerstattungspflicht
Bricht eine Person in Ausbildung den Bildungsgang ab, hat sie 50 % der bezogenen Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen.
Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung sowie infolge:
- schwerer Krankheit oder schwerem Unfall;
- Schwangerschaft; oder
- definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.
Das AGS kann in weiteren, besonders begründeten Fällen auf eine Rückzahlung verzichten.
v_uebergangsbestimmungen V. Übergangsbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmungen zu den Ersatzabgaben
Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsverpflichtung keine Ersatzabgaben erhoben. -- 5 of 6 --
Die Ausbildungsverpflichtung gilt für das Jahr 2026 als erfüllt, wenn mindestens
% der erforderlichen Ausbildungsleistungen erbracht und die erforderlichen Daten innert Frist gemeldet wurden.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7
Sie ist auf die Geltungsdauer des Einführungsgesetzes befristet. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen gemäss § 16.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 30. April 20038 wird während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes wie folgt geändert: § 8 Abs. 2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstützungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024.9
GS 27-44 mit Änderungen vom 21. Oktober2025 (GS 27-78).
SRSZ 572.100.
SRSZ 661.110.
SRSZ 574.110.
Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2025.
Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2025.
1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259); Änderungen vom 21. Oktober 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2677) in Kraft getreten.
SRSZ 661.111.
SRSZ 572.100. -- 6 of 6 --