Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungsund Tierarzneimittel.
573.211
(Vom 14. Dezember 2010)
SRSZ 1.2.2026 1
Heilmittelverordnung 1
(Vom 14. Dezember 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel,2 gestützt auf § 4
Abs. 2 Bst. b des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002,3
beschliesst:
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungsund Tierarzneimittel.
Der Regierungsrat ernennt die Ethikkommission für klinische Versuche (Art. 57 HMG). Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern Kantons übertragen.
Im Übrigen vollzieht der Kantonsapotheker die Heilmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. II. Arzneimittel
Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von Art. 6 AMBV4 bedarf einer kantonalen Bewilligung.
Die Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung vom Amt für Gesundheit und Soziales erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Apotheken und Drogerien melden dem Kantonsapotheker die Zusammensetzung der nach eigener Formel hergestellten Arzneimittel zusammen mit den Arzneimittelinformationen und den dafür verwendeten Anpreisungen, bevor sie diese Arzneimittel in den Verkehr bringen. -- 1 of 7 --
Rezepte müssen nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt werden.
Sie haben den Namen der ausstellenden Person und deren eigenhändige Unterschrift, die Konkordatsnummer, die Praxisadresse, den Namen des Patienten, das Datum der Ausstellung sowie die Art und Menge des abzugebenden Arzneimittels zu enthalten.
Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Diplomierte Hebammen, Dentalhygieniker, Rettungssanitäter, Fachpersonen der Komplementärmedizin oder Optometristen mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
Der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel, welche im Rahmen der Berufsausübung angewendet werden dürfen.
Der Kantonsapotheker erteilt die Bewilligung für Betriebe, in denen Blut und Blutprodukte nur gelagert werden (Art. 34 Abs. 4 HMG).
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
Jedes Detailhandelsgeschäft verfügt über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.
Der Kantonsapotheker überprüft das Qualitätssicherungssystem.
Er nimmt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu Baugesuchen für Detailhandelsgeschäfte Stellung.
Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinprodukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden. -- 2 of 7 -- SRSZ 1.2.2026 3
Verboten sind weiter:
Der Kantonsapotheker ist zuständig zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Versandhandel (Art. 27 Abs. 4 HMG).
Datenbekanntgabe
Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und Ärzten folgende Informationen bekanntgeben:
Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:
Betriebsbewilligung
Der Betrieb einer Apotheke bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales.
Die Apotheke muss von einem Apotheker, der über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, als fachtechnisch verantwortliche Person geführt werden.
Die Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke oder Drogerie geführt werden. Die beiden Bereiche müssen für das Publikum erkennbar voneinander getrennt sein.
Öffentliche Apotheken müssen die gebräuchlichen Heilmittel führen und in der Lage sein, Arzneimittel nach Formula magistralis herstellen und abgeben zu können.
Die fachtechnisch verantwortliche Person hat folgende Arbeiten zu kontrollieren: -- 3 of 7 --
Die Herstellung von Arzneimitteln und die Abgabe von Heilmitteln sind zu dokumentieren.
Arzneimittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können.
Die Führung einer Patientenapotheke durch Medizinalpersonen und Naturheilpraktiker bedarf einer kantonalen Bewilligung.
Diese wird zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung vom Amt für Gesundheit und Soziales erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Abgabe von Heilmitteln hat unter der Kontrolle der Medizinalperson zu
mapotheken
Der Betrieb einer Spitaloder Heimapotheke bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales.
Die Spitaloder Heimapotheke muss durch einen Apotheker, der über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, als fachtechnisch verantwortliche Person geführt oder betreut werden.
Der Betrieb einer Drogerie bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales.
Jede Drogerie muss durch einen Drogisten, der über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, als fachtechnisch verantwortliche Person geführt werden.
Drogisten dürfen im Rahmen ihrer Abgabekompetenz und unter ihrer Kontrolle Arzneimittel der Abgabekategorie D und E herstellen und abgeben sowie nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte abgeben. -- 4 of 7 -- SRSZ 1.2.2026 5
Drogisten in Ortschaften ohne Apotheke ist mit Bewilligung des Kantonsapothekers die Abgabe von Arzneimittel der Kategorie C gestattet, wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innerhalb von
Minuten erreichbar ist.
Sie dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel annehmen oder ausführen.
Drogisten dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen. IV. Verfahren und Rechtsschutz
Dem Kantonsapotheker und den weiteren Kontrollorganen ist bei Inspektionen Auskunft zu geben und sie haben Zutritt zu allen Geschäfts-, Betriebs-, Lagerund Praxisräumen und können Einsicht in die Unterlagen nehmen.
Bei Beanstandungen treffen das Amt für Gesundheit und Soziales oder der Kantonsapotheker in ihren Zuständigkeitsbereichen die im Heilmittelgesetz vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen.
Über beschlagnahmte Heilmittel sowie entnommene Proben wird eine Quittung ausgestellt.
Die durch eine Beschlagnahme oder Probeentnahme entstehenden Kosten trägt der Betrieb, sofern sich die Massnahme als berechtigt erweist.
Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz9.
Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit und Soziales sowie des Kantonsapothekers kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sowie für andere Verrichtungen fest. -- 5 of 7 --
Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig.
Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung auch für Detailhandelsgeschäfte mit Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden.
Arzneimittel, die nach eigener Formel hergestellt werden, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kantonsapotheker zu melden. Bis zur Bestätigung dürfen sie weiter abgegeben werden.
Die Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung10 wird wie folgt geändert: § 7 Bst. s (neu) [Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende medizinische Fachpersonen, sofern sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (§ 18 Abs. 2 GesV):]
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird bis zum Ablauf des
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt:
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker dürfen keine medizinischen Risikopatientinnen und -patienten behandeln und keine Diagnosen stellen. Bei Verdacht auf Komplikationen oder Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt beizuziehen oder die Patientin oder der Patient an eine solche Medizinalperson zu verweisen.
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden: -- 6 of 7 -- SRSZ 1.2.2026 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.11
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 22-133 mit Änderungen vom 11. Februar 2014 (GS 24-1b), vom 9. Dezember 2015 (GesV, GS 24-59a) und vom 19. August 2025 (GesV, GS 27-73e).
Bundesgesetz über die Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, HMG, SR 812.21, und gestützt darauf erlassenes Verordnungsrecht.
SRSZ 571.110.
Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich vom 17. Oktober 2001 (Arzneimittel- Bewilligungsverordnung), AMBV, SR 812.212.1.
Abs. 1 in der Fassung vom 19. August 2025.
Neu eingefügt am 11. Februar 2014.
Abs. 3 neu eingefügt am 19. August 2025.
Abs. 1 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
SRSZ 234.110.
SRSZ 571.111; GS 20-492.
Abl 2010 2777; Änderungen vom 11. Februar 2014 am 1. April 2014 (Abl 2014 534), vom