Die Aufbewahrung der Betäubungsmittel richtet sich nach Art. 54 BetmKV.
In Arztpraxen und Apotheken, wo betäubungsmittelabhängige Personen betreut wer-den, müssen die Betäubungsmittel in diebstahlsicheren Behältnissen aufbewahrt werden, welche entweder fest mit dem Gebäude verbunden oder mindestens 300 Kilogramm schwer sind. -- 2 of 6 --
Der Kantonsapotheker kann eine andere Art der Aufbewahrung zulassen, sofern sie mindestens den gleichen Schutz vor Diebstahl bietet. Von Herstellungsund Grosshandelsbetrieben, die grössere Mengen von Betäubungsmitteln lagern, kann er weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen.