Dezember 2002 3 und
622.112
Reglement über die Brückenangebote an den Berufsfachschulen
Präambel
622.112 Reglement über die Brückenangebote an den Berufsfachschulen 1 (Vom 27. Mai 2008) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 2 in Ausführung von
Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.
Art. 7 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19.
November 2003, 4 gestützt auf
§ 8 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 31. Oktober I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 6
Art. 4 1
2006, 5 beschliesst: Ziel, Inhalte Ziel der Brückenangebote ist es, Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder individuelle Defizite aufweisen, auf die Berufsbildung vorzubereiten, sie bei der Berufswahl zu be- gleiten und bei der Lehrstellensuche zu unterstützen. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbstund Sozialkompetenzen. Angebote 1 An den kantonalen Berufsfachschulen werden folgende Brückenangebote geführt: a) schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht; b) kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum. 2 Weitere Brückenangebote kann der Regierungsrat bewilligen, sofern ein ent- sprechender Bedarf besteht. Beurteilung 1 Die Lernenden werden pro Semester beurteilt. Die Beurteilung gibt Auskunft über das Arbeitsverhalten, die Einstellung und das Verhalten in der Gruppe sowie über die schulischen Leistungen. 2 Lernende des kombinierten Brückenangebots erhalten vom Praktikumsbetrieb ein Qualifikationsblatt oder ein Arbeitszeugnis. SRSZ 1.1.2015 Vereinbarung Die Berufsfachschulen schliessen mit den Jugendlichen eine Ausbildungsver- einbarung ab.
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622.112 2 3 Das schulische Brückenangebot wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlos- sen. Die Abschlussprüfung soll feststellen, ob die Lernziele erreicht wurden. 4 Alle Lernenden erhalten von der Schulleitung eine Bestätigung über das absol- vierte Brückenangebot.
Art. 5 7 Schulgeld
Für den Besuch der Brückenangebote ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt. 2 Das Schulgeld ist zu Beginn des Schuljahres fällig. 3 Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss aus dem Brückenangebot erfolgt eine Rückerstattung des Schulgeldes nur in besonderen Ausnahmesituationen oder Härtefällen. II. Aufnahme, Austritt 8
Art. 6 Anmeldung, Aufnahmekriterien
Die Anmeldung zu einem Brückenangebot hat nach dem von den Berufsfach- schulen festgelegten Verfahren zu erfolgen. 2 Für eine Aufnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze sind fol- gende Kriterien massgebend: a) 15- bis 18-jährig; b) Wohnsitz im Kanton Schwyz; c) Abschluss der obligatorischen Schulzeit; d) Nachweis über aktive Berufswahlund Bewerbungsbemühungen; e) Motivation und aktiver Einsatz in Bezug auf die berufliche Zukunft sowie Bereitschaft zur kooperativen Zusammenarbeit; f) Fähigkeit und Wille, regelmässig am Brückenangebot teilzunehmen; g) keine grossen psychosozialen Probleme, die eine nachhaltige berufliche Integration verunmöglichen. 3 In Ausnahmefällen kann von den Kriterien gemäss Bst. a - d abgewichen wer- den.
Art. 7 Aufnahmeentscheid
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot. 2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in das Brückenangebot ihrer Schule. Der Aufnahmeentscheid beinhaltet die Zuweisung in das geeignete Brückenangebot sowie den Schulort.
Art. 7a 9 Vorzeitiger Austritt, Ausschluss
Ein vorzeitiger Austritt aus dem Brückenangebot ist nur aus wichtigen Gründen möglich und muss von der Schulleitung bewilligt werden.
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622.112 3 2 Die Schulleitung kann Lernende nach Anhören der Beteiligten aus dem Brü- ckenangebot ausschliessen, wenn sie: a) Fachkurse nicht besuchen; b) sich nicht um Praktikumsplätze bemühen; c) keinen Einsatz zeigen; d) sich nicht an die Vereinbarung halten; e) gegen die Schulordnung verstossen. 3 Werden Lernende aus dem Brückenangebot ausgeschlossen oder verlassen sie das Brückenangebot unbewilligt, erhebt die Schulleitung eine Gebühr von bis zu Fr. 1000.--. III. Anwendbares Recht
Art. 8 Ergänzendes Recht
Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung, insbe- sondere auch die Disziplinarordnung, sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Rechtspflege
Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege- setz. 10 IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 31. Oktober 2006 11 wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2, 3 (neu), 4 2 Die Schulleitungen der Berufsfachschulen entscheiden über die Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot. 3 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zuweisung an ausserkantonale Anbieter von Brückenangeboten. Es kann ausnahmsweise, insbesondere zur Integration fremdsprachiger Lernender, den Besuch eines zweiten Brückenange- bots bewilligen. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft. 12 Die Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren kommen bereits für die Aufnahme in die Brückenange- bote des Schuljahres 2008/09 zur Anwendung.
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622.112 4 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 22-9 mit Änderungen vom 6. Juli 2010 (GS 22-111) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 Fassung vom 6. Juli 2010. 3 SR 412.10. 4 SR 412.101. 5 SRSZ 622.111. 6 Abs. 2 aufgehoben am 6. Juli 2010. 7 Fassung vom 6. Juli 2010 (Abs. 2 und 3 neu). 8 Fassung vom 6. Juli 2010. 9 Neu eingefügt am 6. Juli 2010. 10 SRSZ 234.110. 11 GS 21-93. 12 Abl 2008 1160. Änderung vom 6. Juli 2010 am 1. August 2010 (Abl 2010 1562) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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