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Reglement über die Berufsmaturität

(Vom 10. Juli 2012)

Präambel

Reglement über die Berufsmaturität 1

(Vom 10. Juli 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische

Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV),2 gestützt auf § 15 Abs. 3

des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom

17. Mai 2006,3

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen sowie für Handelsmittelschulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, nachfolgend berufsbildende Schulen genannt.

Art. 2 Grundsätze

Die Ausbildungen an den Berufsmaturitätsabteilungen der berufsbildenden Schulen bereiten auf die Berufsmaturität vor.

Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Zulassung, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) und diesem Reglement. II. Zuständigkeiten

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat bestimmt das Angebot der Bildungsgänge sowie die Sprachen im Grundlagenbereich gemäss Art. 8 BMV.

Art. 4 Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung:

  1. stellt die Verbindungen zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien sicher;
  2. gewährleistet die notwendige fachliche Koordination zwischen den Berufsmaturitätsschulen des Kantons;
  3. regelt zusammen mit den Schulleitungen das Aufnahmeverfahren.
  4. überwacht die Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen;
  5. genehmigt die Wegleitungen der Schulen zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
  6. dispensiert von Abschlussprüfungen. SRSZ 1.2.2016 1 -- 1 of 4 --

Art. 5 Schulleitung

Die Schulleitung:

  1. regelt zusammen mit dem Amt für Berufsbildung das Aufnahmeverfahren;
  2. entscheidet über die definitive Zulassung zur Berufsmaturitätsausbildung;
  3. ist für die Prüfungsleitung zuständig; sie kann diese einer Fachperson der Schule übertragen;
  4. entscheidet über allfällige Nachprüfungen;
  5. teilt das Ergebnis der Berufsmaturitätsprüfung den Prüfungsabsolventinnen und Prüfungsabsolventen mit. III. Zulassung und Aufnahme

Art. 6 Zulassung

Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer:

  1. einen unterzeichneten Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige Grundbildung vorweist und
  2. das Aufnahmeverfahren besteht.

An die Handelsmittelschulen und Fachmittelschulen mit Berufsmaturitätsabschluss wird zugelassen, wer das Aufnahmeverfahren besteht.

Zur Berufsmaturitätsausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer:

  1. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Grundbildung vorweist und
  2. das Aufnahmeverfahren besteht. IV. Berufsmaturitätsprüfungen

Art. 7 Zulassung zur Prüfung

Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen:

  1. wer einen entsprechenden Ausbildungsgang an einer berufsbildenden Schule im Kanton Schwyz besucht und
  2. wer zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist.

Die Prüfung wird an jener berufsbildenden Schule abgelegt, die für das letzte Ausbildungsjahr zuständig ist.

Art. 8 Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

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Art. 9 Prüfungsorganisation

Das Amt für Berufsbildung legt die Fächer fest, die vorzeitig abgeschlossen werden können.

Die Schulen erlassen Wegleitungen für die Berufsmaturitätsprüfungen und führen das Prüfungssekretariat.

Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich.

Art. 10 Noten

Die unterrichtenden Lehrkräfte setzen die Noten in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest.

Art. 11 Expertinnen und Experten

Die Expertinnen und Experten sind externe Fachleute von Fachhochschulen, Gymnasien und Berufsmaturitätsschulen.

Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Kommission für Qualifikationsverfahren gewählt.

Sie beurteilen die Berufsmaturitätsprüfung und überwachen insbesondere den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfung.

Art. 12 Zensurkonferenz

Die Zensurkonferenz setzt sich zusammen aus den Fachlehrpersonen und wird von einem Mitglied der Schulleitung präsidiert.

Die Zensurkonferenz entscheidet über das Bestehen der Berufsmaturität.

Art. 13 Berufsmaturitätszeugnis

Das Berufsmaturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Berufsmaturität

Es wird vom Bildungsdepartement ausgestellt und von der Schulleitung mit unterzeichnet.

Das Zeugnis wird erst ausgestellt, wenn ein eidgenössischer Fähigkeitsausweis vorliegt.

Art. 14 Nachprüfung, Wiederholung

Ist jemand an der regulären Prüfung verhindert, entscheidet die Schulleitung über allfällige Nachprüfungen. Diese entsprechen in Umfang und Durchführung der regulären Prüfung.

Eine nicht bestandene Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens nach einem Jahr an der Schule, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde, wiederholt werden.

Art. 15 Unredlichkeit, Ausschluss

Bei Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung erfolgt der Ausschluss von der gesamten Prüfung durch die Schulleitung. SRSZ 1.2.2016 3 -- 3 of 4 --

Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gelten das entsprechende Fach und die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.

Die Prüfung kann in beiden Fällen frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

v_uebergangsund_schlussbestimmungen V. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 16 Rechtsmittel

Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4 angefochten werden.

Art. 17 Übergangsbestimmung

Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Schwyz vom 12. September 20005 wird auf den 1. August 2015 aufgehoben.

Art. 19 Veröffentlichung und Inkrafttreten

Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.6

Das Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft.

GS 23-48 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SR 412.103.1.

SRSZ 622.110.

SRSZ 234.110.

GS 19-634.

Abl 2012 1767.

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