Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung
622.420.1
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
(Vom 4. Mai 1990)
i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 80 im Sinn von
ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.
Art. 2 Schule
Die Schule befindet sich in Maienfeld.
Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung
Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
Art. 4 Kündigung der Vereinbarung
Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe sind:
- Stiftungsrat;
- Ausschuss des Stiftungsrats;
- Kontrollstelle;
- Prüfungskommission;
- Direktion. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 5 --
Art. 6 Stiftungsrat
- Zusammensetzung Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7 b) Aufgaben
Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungsund Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Stiftungsrat:
- erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
- legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
- genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
- legt die Schulund Internatsgelder fest;
- wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
- genehmigt Ausbauund Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
- entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
- legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
- beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
- beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
- beschliesst über Nachtragskredite.
Der Stiftungsrat kann die Aufgabe nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.
Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates
- Zusammensetzung Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.
Art. 9 b) Aufgaben
Der Ausschuss des Stiftungsrats:
- bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
- überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
- erarbeitet ein Betriebskonzept;
- behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission. -- 2 of 5 --
Art. 10 Kontrollstelle
Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
Sie prüft die Kapitalund Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
Art. 11 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfung ab.
Art. 12 Direktion
Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Art. 13 Anwendbares Recht
Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen des Kantons Graubünden wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb
Art. 14 Aufnahmen von Schülern
Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen.
Art. 15 Übungsobjekte
Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein steIlen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
Die übrigen Vertragspartner steIlen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung
Art. 16 Deckung der Betriebskosten
Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
- Aktivsaldo des Vorjahres;
- Beiträge des Bundes;
- Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
- Schulund Internatsgelder;
- Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 5 --
- andere Zuwendungen.
Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 17 Baukosten
- Deckung Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahme aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 18 b) Rückstellung
Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
Sie wird gespiesen durch:
- jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswertes;
- Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner
- Festlegung Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
Art. 20 b) Verteilschlüssel
Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
- Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
- Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
- Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Art. 21 Baukostenanteile
Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.
v_schlussund_uebergangsbestimmungen V. Schlussund Übergangsbestimmungen
Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 2 wird aufgehoben. -- 4 of 5 --
Der Betriebsund der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbauund Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Art. 23
Finanzierung
Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992
und für die Finanzierung des Umund Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates. 3
Art. 25 Vollzugsbeginn
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.
GS 18-110.
Nicht publiziert.
Vom Eidg. Departement des Innern am 3. September 1992 genehmigt. SRSZ 1.1.2015 -- 5 of 5 --