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623.113

Weisungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an den kantonalen und privaten Mittelschulen

(Vom 26. November 2009)

Präambel

und privaten Mittelschulen 1

(Vom 26. November 2009)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 6 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulgesetz vom 11.

August 2009 (VVzMSG),2

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schulinternes Qualitätskonzept

Jede Mittelschule verfügt über ein Konzept zur Sicherung und Entwicklung der

Art. 2 Qualität, das den in

aufgeführten Minimalanforderungen genügt.

Für die Umsetzung des Qualitätskonzepts ist die Schulleitung zuständig. Bei der Entwicklung oder Modifizierung des Konzepts sind die Lehrpersonen sowie die Schülerinnen und Schüler angemessen einzubeziehen.

Die Schulen sind befugt, im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Daten zu bearbeiten.

Art. 2 Minimalanforderungen an schulinterne Qualitätskonzepte

Zum Qualitätskonzept gehören:

  1. definierte Qualitätsansprüche und deren periodische Reflexion;
  2. der Aufbau und die Entwicklung einer Feedbackkultur;
  3. das Regelkreisprinzip;
  4. Ablaufoder Prozessbeschriebe;
  5. ein Controlling;
  6. Verfahrensregeln für den Einsatz, die Auswertung und die Umsetzung von Evaluationsinstrumenten (z.B. Feedback-Instrumente);
  7. eine Dokumentation des Qualitätsentwicklungsprozesses. II. Evaluationen

Art. 3 Interne Evaluation

Die interne Evaluation der Schule umfasst die systematische Erhebung von spezifischen Informationen sowie deren Auswertung und die Umsetzung allfälliger Massnahmen.

Im Rahmen der Feedback-Zyklen erhalten die Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder regelmässig Rückmeldungen durch Dritte zu ihrer Tätigkeit und ihrem Verhalten. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 2 --

Art. 4 Externe Evaluation

Die externe Evaluation beinhaltet die Beurteilung des schulinternen Qualitätskonzepts durch eine akkreditierte externe Fachstelle.

Der Erziehungsrat kann Evaluationsschwerpunkte festlegen.

Die externe Evaluation findet periodisch statt. Der Erziehungsrat bestimmt den Zeitpunkt und beauftragt die Fachstelle.

Art. 5 Schulübergreifende Qualitätsevaluation

Der Erziehungsrat kann schulübergreifende Massnahmen zur Qualitätsevaluation anordnen.

Die Evaluationen können verschiedene Anspruchspartner der Schule betreffen. III. Berichterstattung

Art. 6 Reporting zur schulinternen Evaluation

Die Schulen erstatten dem Erziehungsrat jährlich einen Bericht, der eine Standortbestimmung über die Aktivitäten der Schule zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung enthält.

Art. 7 Genehmigung

Der jährliche Bericht ist dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Berichte von externen Fachstellen gemäss § 4 gehen an die betreffende Schule und den Erziehungsrat. Die Schulleitung nimmt zuhanden des Erziehungsrats Stellung zum Bericht. Die Berichte müssen vom Erziehungsrat genehmigt werden. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 8 Qualitätskonzepte

Die Mittelschulen passen ihre bestehenden, schulinternen Qualitätskonzepte gemäss §§ 1-3 dieser Weisungen innert zwei Jahren an.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 2010 3 in Kraft und finden Anwendung ab dem Schuljahr 2010/2011.

Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 22-84.

SRSZ 623.111.

Abl 2009 2868. -- 2 of 2 --