Lexipedia

624.113

Reglement über die Maturitätsprüfungen

(Vom 29. Oktober 1998)

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Reglement über die Maturitätsprüfungen 1

(Vom 29. Oktober 1998)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,2

gestützt auf §§ 6 und 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 20092 und auf die

Verordnung des Bundesrates bzw. das Reglement der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsschulen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (MAR),

beschliesst:

Vorbemerkung

Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeichnungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech-

ter.

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendung eidgenössischen Rechtes

Die kantonalen Maturitätsprüfungen werden nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung bzw. des Reglements der EDK über Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitätsanerkennungsreglement - im Folgenden MAR genannt) durchgeführt, soweit diese im Folgenden nicht eingeschränkt oder ergänzt werden.

Art. 2 3 Dauer

Dauer

Die Maturitätslehrgänge erstrecken sich über vier Jahre, die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung muss mindes-

Art. 6 tens zwölf Jahre dauern ( Übertritt aus den Schulen

MAR). Das Bildungsdepartement kann nach Anhören der Schulleitung begründete Ausnahmen bewilligen. der Sekundarstufe I

Der Erziehungsrat sorgt in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schulen auf der Sekundarstufe I dafür, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unterstufe der Maturitätsschulen den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten.

Art. 3

Bildungsziel

Art. 5 1 Das in

Das in

MAR formulierte Bildungsziel gilt als wegweisende Leitlinie. -- 1 of 14 --

Lehrpläne

Die Maturitätsschulen unterrichten nach den schulintern erarbeiteten und vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplänen. Sie stützen sich ab auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK (Art. 8 MAR). Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff in den Grundlagenfächern (gemäss § 4 Abs. 2) besteht aus einer Auswahl des im Lehrplan festgelegten Unterrichtsprogramms der zwei letzten Jahre vor der Maturität, im Schwerpunktund Ergänzungsfach (gemäss § 4 Abs. 3-4) aus einer Auswahl des gesamten Lehrplaninhalts.

Art. 4 4 Maturitätsfächer

Maturitätsfächer

Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. Grundlagenfächer

Die Grundlagenfächer sind:

  1. Deutsch
  2. eine zweite Landessprache (Französisch / Italienisch)
  3. eine dritte Sprache (Englisch / Latein)
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geografie
  10. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik Schwerpunktfächer

mögliche Schwerpunktfächer sind:

  1. eine alte Sprache (Latein / Griechisch)
  2. eine moderne Sprache (dritte Landessprache [Französisch / Italienisch] / Englisch / Spanisch / Russisch)
  3. Physik und Anwendungen der Mathematik
  4. Biologie und Chemie
  5. Wirtschaft und Recht
  6. Philosophie / Pädagogik / Psychologie
  7. Bildnerisches Gestalten
  8. Musik
  9. Bildnerisches Gestalten und Musik -- 2 of 14 -- SRSZ 1.2.2021 3 Ergänzungsfächer

mögliche Ergänzungsfächer sind:

  1. Physik
  2. Chemie
  3. Biologie
  4. Anwendungen der Mathematik
  5. Informatik
  6. Geschichte
  7. Geografie
  8. Philosophie
  9. Religionslehre
  10. Wirtschaft und Recht
  11. Pädagogik / Psychologie
  12. Bildnerisches Gestalten
  13. Musik
  14. Sport Auflagen bei der Wahl des Schwerpunktund Ergänzungsfaches

Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach belegt werden. Zusatzfächer

Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schüler die Fächer Informatik, Wirtschaft und Recht, Philosophie sowie Sport. Die Fächer werden benotet und bewertet.

Art. 5

Maturaarbeit Grundsatz

Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in Gruppen eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich

Art. 10 präsentieren (

MAR). Sie hat die Bedeutung eines Maturitätsfachs (gemäss § 4 Abs. 1 bzw. Art. 9 MAR). Ausgestaltung

Für die Maturaarbeit erlässt jede Schule eine Wegleitung, welche dem Erziehungsrat zur Kenntnis gebracht wird. Bewertung

Die Bewertung der Maturaarbeit in Form der Maturitätsnote ergibt sich aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation (Art. 15 MAR). Für die prozentuale Gewichtung dieser drei Bereiche erlässt der Erziehungsrat einheitliche Richtlinien. -- 3 of 14 --

Art. 6 6 Schweizerische Anerkennung

Schweizerische Anerkennung

Maturitätsschulen, welche die Voraussetzungen der Art. 3-20 des MAR erfüllen und Anspruch auf Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des Innern und des Vorstandes der EDK erheben, haben dem Bildungsdepartement ein entsprechendes Gesuch samt allen Unterlagen einzureichen.

Das Bildungsdepartement unterbreitet das Gesuch dem Erziehungsrat zuhanden des Regierungsrates.

Nach Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Gesuch an die für die Gesuche zuständige Instanz, die Schweizerische Maturitätskommission, weitergeleitet (Art. 22 MAR). II. Behörden

Art. 7

Behörden Zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen sind:

  1. die kantonale Maturitätskommission,
  2. der Erziehungsrat,
  3. das Bildungsdepartement,
  4. der Regierungsrat.

Art. 8 8 Maturitätskommission

Maturitätskommission

Der Erziehungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission, deren Mitgliederzahl sich nach dem Umfang der Aufgaben gemäss Abs. 6 richtet. Der zuständige Amtsvorsteher für den Bereich Mittelschulen präsidiert die Kommission von Amtes wegen.

Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der übrigen Behörden zusammen.

Die Maturitätskommission setzt sich zusammen aus schulexternen Mitgliedern sowie Vertretern aus dem Lehrkörper der Maturitätsschulen. Letztere dürfen jedoch an der Schule, an der sie unterrichten, nicht eingesetzt werden.

Erweist es sich als notwendig, die Kommission innerhalb einer Amtsperiode zu erweitern, wählt der Erziehungsrat Ersatzmitglieder.

Die Maturitätskommission wird zu einer Sitzung einberufen, wenn der Präsident oder zwei Mitglieder dies verlangen.

Die Mitglieder der Maturitätskommission erfüllen folgende Aufgaben:

  1. Begutachtung der Prüfungsaufgaben,
  2. Expertentätigkeit bei den Prüfungen,
  3. Spezielle Aufgaben nach Weisung des Erziehungsrates oder des Bildungsdepartements.

Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zulässigen Hilfsmittel bei den schriftlichen Prüfungen.

Die Maturitätskommission ist befugt, einen angemeldeten Schüler aus schwer wiegenden Gründen von den Prüfungen auszuschliessen oder wegzuweisen. Einer hingegen an den Regierungsrat gerichteten Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung versagt. -- 4 of 14 -- SRSZ 1.2.2021 5

Die Mitglieder beziehen die im Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder festgesetzten Vergütungen.

Der Rektor und die Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, sowie die anwesenden Vertreter der Maturitätskommission bilden die Zensurkonferenz, an welcher allfällige Differenzen beglichen und die endgültigen Maturitätsnoten festgesetzt werden. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

Die Maturitätskommission ist auch Prüfungskommission für die Abschlussprüfungen an den übrigen Mittelschultypen.

Art. 9 Erziehungsrat

Der Erziehungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. Er wählt die Maturitätskommission und die Ersatzmitglieder (§ 7).
  2. Er nimmt jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maturitätsprüfungen entgegen und erteilt der Maturitätskommission und den Schulen Weisungen über die Durchführung der Prüfungen.

Art. 10 9 Bildungsdepartement, Amt

Bildungsdepartement, Amt

Das Bildungsdepartement stellt die Maturitätszeugnisse aus.

Das zuständige Amt hat folgende Aufgaben:

  1. Der Amtsvorsteher als Präsident der Maturitätskommission leitet die Prüfungen und die Zensurkonferenz. Er kann diese Aufgabe einem Mitarbeiter oder einem anderen Mitglied der Maturitätskommission übertragen.
  2. Das zuständige Amt setzt im Einvernehmen mit den Rektoren der Mittelschulen die Termine für die in der Regel jährlich einmal stattfindenden Maturitätsprüfungen fest.
  3. Es hat alle weiteren Vorarbeiten zu den Prüfungen zu treffen.
  4. Es entscheidet in allen Fragen, die Maturitätsprüfungen betreffend, welche nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.

Art. 11

Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt:

  1. die Anerkennung kantonaler Maturitätsausweise auf Antrag des Erziehungsrates und der Maturitätskommission;
  2. die endgültige Beurteilung von Gesuchen, welche die eidgenössische Anerkennung von Maturitätsausweisen zum Gegenstand haben. Er leitet Gesuche um eidgenössische Anerkennung mit seinem Bericht und Antrag an die Schweizerische Maturitätskommission weiter (Art. 22 Abs. 1 MAR). -- 5 of 14 --

III. Die Prüfung

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 12 Zulassung

Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen:

  1. Wer während des vollen letzten Jahres regelmässiger Schüler in der Maturaklasse der betreffenden Schule war;
  2. wer die Maturaarbeit gemäss § 5 fristgerecht eingereicht hat;
  3. wer von den Rektoren fristgerecht nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 2 zu den Prüfungen angemeldet wurde.

Art. 13 11 Anmeldung, Prüfungstaxe

Anmeldung, Prüfungstaxe

Die Kandidaten haben die Anmeldung zur Prüfung dem Rektorat auf einem vom Bildungsdepartement bereitgestellten Formular einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, besuchte Schulen);
  2. den Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Wohnort mit genauer Adresse;
  3. eine Erklärung des Kandidaten, sich solange gewissenhaft an die Hausordnung seiner Schule zu halten, als er ihr eingeschriebener Schüler ist. Mit dieser Erklärung nimmt er zur Kenntnis, dass die Schulleitung schwer wiegende Verstösse gegen die Schulund Hausordnung der Maturitätskommission zur Entscheidung unterbreiten kann.

Die Rektoren haben die von ihnen geprüften Anmeldungen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfungen dem Bildungsdepartement einzureichen.

Mit der Anmeldung haben die Kandidaten die vom Regierungsrat festgesetzte Prüfungstaxe zu entrichten.

Art. 14 12 Verschiebung der Prüfung

Verschiebung der Prüfung

Wenn nach erfolgter Anmeldung die Prüfung ganz oder teilweise aus ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Gründen nicht abgelegt werden kann, der Kandidat aber weiterhin das Bestehen der Prüfung anstrebt, ist das Versäumte nachzuholen.

Das Bildungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit der Schule über den Zeitpunkt der Nachprüfung. Es entsteht keine Kostenfolge für den Kandidaten.

b_die_schriftlichen_pruefungen B. Die schriftlichen Prüfungen

Art. 15 13 Umfang

Umfang

Schriftlich geprüft wird in folgenden Fächern:

  1. Deutsch
  2. zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch -- 6 of 14 -- SRSZ 1.2.2021 7
  3. Mathematik
  4. Schwerpunktfach
  5. Englisch / Latein oder das Ergänzungsfach

Das fünfte Prüfungsfach wird jährlich innerhalb der zur Wahl stehenden Fächer durch die einzelne Maturitätsschule bestimmt. Die Maturitätsschulen teilen dem Amt für Mittelund Hochschulen rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft werden.

Die schriftliche Prüfung in den musischen Schwerpunktund Ergänzungsfächern (Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann praktische Teilbereiche enthalten. Zusätzliche Prüfungsfächer

Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur schriftlichen Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach bezeichnet.

Art. 16 14 Prüfungsvorschläge

Prüfungsvorschläge

Die Maturitätsschulen haben ihre Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen spätestens drei Wochen vor deren Beginn dem Amt für Mittelund Hochschulen zur Genehmigung einzureichen.

Dieses beauftragt Mitglieder der Maturitätskommission mit der Vorbegutachtung der Prüfungsaufgaben, womit die Möglichkeit eines Quervergleichs unter den verschiedenen Maturitätsschulen gegeben ist.

Art. 17 Dauer der schriftlichen Prüfung

Die Kandidaten haben die schriftlichen Prüfungen unter ständiger Aufsicht abzulegen. Je Fach steht ihnen eine Arbeitszeit von vier Stunden zu.

Am gleichen Tag soll in der Regel nicht mehr als in einem Fach schriftlich geprüft werden.

Art. 18 15 Hilfsmittel, Unredlichkeiten

Hilfsmittel, Unredlichkeiten

Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zulässigen Hilfsmittel; zudem kann sie, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt und den Maturitätsschulen, Richtlinien für die Gestaltung der Schlussprüfungen festlegen.

Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Maturitätsprüfung durch die Schulleitung zur Folge. Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung im entsprechenden Fach.

Die Schulleitungen haben die Kandidaten vor der Prüfung ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. -- 7 of 14 --

Art. 19 Beurteilung der schriftlichen Prüfung

  1. durch die Fachlehrer Die Fachlehrer haben die schriftlichen Prüfungen mit ihren Fehlervermerken zu versehen und eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) zu erteilen.

Es sind halbe oder ganze Noten zu setzen.

Art. 20 16 b) durch die Maturitätskommission

b) durch die Maturitätskommission

Die Rektorate der Maturitätsschulen haben sämtliche schriftlichen Prüfungen mindestens vierzehn Tage vor der mündlichen Prüfung den vom Amt für Mittelund Hochschulen bestimmten Mitgliedern der Maturitätskommission zur Durchsicht zuzustellen.

Die Kommissionsmitglieder haben die kontrollierten Prüfungen spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung an das Rektorat der betreffenden Maturitätsschule zurückzusenden.

Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die von den Fachlehrern erteilten Noten bereinigen diese mit dem mit der Kontrolle betrauten Kommissionsmitglied selbst. Kommt keine Einigung zu Stande, so unterbreitet der Fachlehrer oder das Kommissionsmitglied die Streitfrage der Zensurkonferenz zum Entscheid (§ 32).

Art. 21 Aufbewahren der schriftlichen Prüfungen

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind während mindestens zehn Jahren in den Archiven der Maturitätsschulen aufzubewahren. Der Persönlichkeitsschutz ist zu gewährleisten.

c_die_muendlichen_pruefungen C. Die mündlichen Prüfungen

Art. 22 17 Umfang

Umfang

Mündlich geprüft wird in folgenden Fächern:

  1. Deutsch
  2. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch
  3. Mathematik
  4. Schwerpunktfach

Es steht den Maturitätsschulen frei, im fünften Prüfungsfach (gemäss § 15), in dem schriftlich geprüft wird, auch noch mündlich zu prüfen. Die Maturitätsschulen teilen dem Bildungsdepartement rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft werden.

Die mündliche Prüfung in den musischen Schwerpunktund Ergänzungsfächern (Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann praktische Teilbereiche enthalten oder vollständig praktisch sein.

Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur mündlichen Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach bezeichnet. -- 8 of 14 -- SRSZ 1.2.2021 9

Art. 23 Muttersprache

An allen Maturitätsschulen ist Deutsch die Muttersprache. Fremdsprachen

Die mündliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird in der betreffenden Sprache geführt. Zweisprachige Maturität

Vorbehalten bleibt die zweisprachige Maturität (Art. 18 MAR).

Art. 24

Zeitpunkt Das Bildungsdepartement stellt den Zeitplan für alle Maturitätsschulen auf.

Art. 25 Dauer

Die Kandidaten sind in jedem Prüfungsfach einzeln während 15 Minuten und wenn möglich in verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.

Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während 15 Minuten auf ihr Hauptthema vorzubereiten.

Art. 26 19 Prüfung

Prüfung

Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen, wobei ein oder zwei Mitglieder der Maturitätskommission als Experten mitwirken.

Die Experten bestimmen in Absprache mit den Fachlehrern das Prüfungsthema. Sie sind befugt, ausnahmsweise selbst Fragen zu stellen.

Nach jeder Fachprüfung setzen die Experten und der Fachlehrer die Note für die mündliche Prüfung fest. Den Vorschlag macht der Fachlehrer. Die Noten werden in halben oder ganzen Werten erteilt und sind zu protokollieren.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Fachlehrer und Experten ist § 20 Abs. 3 sinngemäss anzuwenden.

d_noten D. Noten

Art. 27 Notenskala

Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5,5; 5; 4,5 und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistungen. -- 9 of 14 --

Art. 28 20 Maturitätsnoten

Maturitätsnoten

Die Maturitätsnoten werden gesetzt:

  1. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet worden ist (Jahresnote), und der Leistung an der Maturitätsprüfung (Prüfungsnote). Die Maturitätsnote entspricht somit dem Durchschnitt aus der Jahresund der Prüfungsnote.
  2. in den übrigen Fächern aufgrund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet worden ist.
  3. in der Maturaarbeit gemäss der Bewertung nach § 5, Abs. 3.

Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen (schriftlich; mündlich) erreichten Noten.

Art. 29

Weitere Bestimmungen zu den Noten Aufoder Abrundung

Ergibt sich bei der Berechnung der Maturitätsnote ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird die Maturitätsnote nach der Seite der nächsten halben oder ganzen Zahl aufoder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Aufoder Abrundung nach der Seite der Prüfungsnote vorzunehmen.

Ist die Prüfungsnote identisch mit der Jahresnote, so wird die Maturitätsnote auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.

Ergibt sich bei denjenigen Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet und somit gemäss § 28 Abs. 1 Bst. b) die Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester relevant ist, ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet. Anerkennung von nicht an der Schule erworbenen Fächernoten

Über die Anerkennung von Fächernoten, welche nicht an einer anerkannten Maturitätsschule erworben worden sind, entscheidet auf Antrag des Rektors das Bildungsdepartement.

Art. 30 Massgebende Fächer

Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Leistungen in den Maturitätsfächern gemäss § 4 Abs. 1 massgebend.

Art. 31 22 Maturitätszeugnis

Maturitätszeugnis

Das Maturitätszeugnis wird über folgende Fächer ausgestellt: Grundlagenfächer:

  1. Deutsch
  2. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch
  3. Englisch / Latein
  4. Mathematik -- 10 of 14 -- SRSZ 1.2.2021 11
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geografie
  10. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik Schwerpunktfach:
  11. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 3) Ergänzungsfach:
  12. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 4) Maturaarbeit:
  13. Maturaarbeit Zusatzfächer:
  14. Informatik
  15. Wirtschaft und Recht
  16. Philosophie
  17. Sport
  18. Weitere Fächer Bestehensnormen

Das Maturitätszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn unter den Maturitätsnoten der dreizehn Maturitätsfächer gemäss Abs. 1 dieses Paragrafen

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, oder
  2. mehr als vier Noten unter 4 vorkommen.

Art. 32 23 Zensurkonferenz

Zensurkonferenz

Nach Abschluss sämtlicher Prüfungen stellt die Zensurkonferenz die Prüfungsergebnisse fest (§ 8 Abs. 11; § 20 Abs. 3). Die Zensurkonferenz besteht aus je einer Vertretung der Maturitätsschule und der Maturitätskommission.

Haben sämtliche Schüler die Maturitätsprüfung bestanden und liegt keine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor, wird die Konferenz nicht einberufen; die Noten werden stellvertretend für die Schule durch die Schulleitung und stellvertretend für die Maturitätskommission durch deren Präsidenten oder ein durch ihn beauftragtes Mitglied verifiziert.

Besteht die Gefahr, dass ein oder mehrere Schüler die Prüfung nicht bestehen werden oder liegt eine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor, muss die Zensurkonferenz zwingend einberufen werden. Sie besteht in diesem Fall aus dem Rektor, aus den an den Maturitätsprüfungen mitwirkenden Fachlehrpersonen sowie den anwesenden Experten der Maturitätskommission. Den Vorsitz führt der Präsident der Maturitätskommission oder, in seinem Auftrag, ein bezeichnetes Mitglied der Maturitätskommission oder ein Mitarbeiter des Bildungsdepartements. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt. -- 11 of 14 --

Art. 33 Wiederholung der Prüfung

Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Wiederholung des letzten vollen Schuljahres zu den folgenden ordentlichen Prüfungen zugelassen werden.

Bei Wiederholung der Prüfung werden die Fächernoten 5; 5,5 und 6 der ersten Prüfung anerkannt.

Eine dritte Prüfung ist ausgeschlossen.

Über nicht bestandene Prüfungen werden keine Zeugnisse ausgestellt.

Die Regelung gemäss Abs. 2 gilt analog für Repetenten derjenigen Maturitätsfächer, die durch Jahresnoten ein oder mehrere Jahre vor der Matura abgeschlossen werden. Daraus entstehende Unterrichtsdispensationen werden durch die Schule geregelt.

Art. 34

Formerfordernisse des Maturitätsausweises Der Maturitätsausweis muss enthalten:

  1. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft»; den Untertitel: Kanton Schwyz; darunter den Vermerk: «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;
  2. den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
  3. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
  4. die Angabe der Zeit, während der der Inhaber als regelmässiger Schüler die Schule besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintritts und des Austritts;
  5. die Noten der Maturitätsfächer sowie der zusätzlichen Fächer gemäss § 31 Abs. 1;
  6. das Thema der Maturaarbeit;
  7. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache;
  8. die Unterschrift des Vorstehers des Bildungsdepartements, des Präsidenten der Maturitätskommission sowie des Rektors der Schule.

Art. 35

Beschwerdeverfahren Streitigkeiten, dies sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beurteilt. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 36 26 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019

Das Zusatzfach Informatik gilt für Schüler der gymnasialen Maturitätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie gilt weiterhin das bisherige Recht. -- 12 of 14 -- SRSZ 1.2.2021 13

Vorbehalten bleibt eine Wiederholung der Maturitätsprüfung wegen Nichtbestehens des ersten Versuchs (gemäss § 33 Abs. 1 dieses Reglements). Eine solche Wiederholung erfolgt nach bisherigem Recht, wobei die Vorbereitung innerhalb des Unterrichts gemäss den Bestimmungen nach neuem Recht zu erfolgen hat. Es sind Absprachen zwischen Schulleitung und Kandidat sowie entsprechende Flexibilität notwendig.

Art. 37 Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Reglement über die Maturitätsprüfungen vom 16. Dezember 198727 und die seitherigen Abänderungen werden, unter Berücksichtigung von § 36, spätestens auf Ende des Schuljahres 2001/02 aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Maturitätsprüfungen am Ende des Schuljahres 2001/02.28

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 19-336 mit Änderungen vom 25. Mai 2000 (GS 19-612), vom 18. Februar 2005 (GS 21-10), vom 14. Februar 2008 (GS 22-11), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75b), vom 6. Juli 2011 (GS 23-9), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 26. September 2019 (GS 25-75).

Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 5 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 6 in der Fassung vom 26. September 2019.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. Februar 2008.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1, 11 und 12 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 6 Bst. c aufgehoben am 11. September 2009, bisheriger Bst. d wird zu Bst. c; Abs. 8 aufgehoben am 6. Juli 2011, bisherige Abs. 9 bis 12 werden zu Abs. 8 bis 11; Abs. 9 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.

Bst. a und b aufgehoben am 11. September 2009; bisherige Bst. c und d werden zu Bst. a und b.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom

  1. September 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 2 aufgehoben am 18. Februar 2005, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Abs. 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Juli 2011. -- 13 of 14 --

Abs. 2 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 26. September 2019.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. Februar 2008.

Bst, e, f und h in der Fassung vom 14. Februar 2008.

GS 17-751.

Änderungen vom 25. Mai 2000 am 25. Mai 2000 (Abl 2000 958), vom 18. Februar 2005 am

  1. März 2005 (Abl 2005 346), vom 14. Februar 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1271), vom
  2. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 6. Juli 2011 am 1. Oktober 2011 (Abl 2011 1587), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom
  3. September 2019 am 1. August 2020 (Abl 2019 2709) in Kraft getreten. -- 14 of 14 --