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631.414

Studienund Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik

(Vom 15. Februar 2018)

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

und Informatik 1

(Vom 15. Februar 2018)

Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz,

gestützt auf § 16 Abs. 2 Bst. k des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 20122, sowie

auf die Vereinbarung der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ), der Universität Zürich (UZH), der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH Luzern) und der

Hochschule Luzern (HSLU) vom 20. Dezember 2017,

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt das Anmeldeund Zulassungsverfahren, das Prüfungsund Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen des Joint Degree Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik der PHSZ, der UZH, der PH Luzern und der HSLU.

Es gilt für an der PHSZ für diesen Masterstudiengang immatrikulierte Studierende unter Vorbehalt von Abs. 3.

Es gilt für die allgemeinen Belange des Studiengangs und für die Module, die von der PHSZ verantwortet werden. Für die Module, die an den anderen Trägerinstitutionen durchgeführt werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen dieser Institutionen.

Art. 2 3

II. Zulassung und Anmeldung

Art. 3 4 Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Masterstudiengang in Fachdidaktik Medien und Informatik wird zugelassen, wer einen der folgenden Abschlüsse vorweist:

  1. Bacheloroder Masterabschluss in Medienund Kommunikationswissenschaften oder in Informatik oder in Erziehungswissenschaften;
  2. Bachelorabschluss in Pre-/Primary Education oder Secondary Education;
  3. Masterabschluss in Secondary Education

Eine Zulassung ist «sur dossier» möglich, wenn ein mit den in Abs. 1 genannten Abschlüssen gleichwertiger schweizerischer oder ausländischer Abschluss mit hohem thematischem Bezug vorliegt. -- 1 of 9 --

Art. 4 Bedingungen und Auflagen

Je nach Vorbildung (Abschlüsse gemäss § 3) können von der Studiengangsleitung Ergänzungsleistungen definiert werden, die vor Studienbeginn erfüllt sein (Bedingungen) oder während des Studiums absolviert werden müssen (Auflagen).

Art. 5 Leumund

Alle Bewerbende verfügen über einen guten Leumund. Die Zulassung kann wegen strafrechtlicher Vergehen verweigert werden.

Art. 6 5 Zulassungsund Aufnahmeentscheid

Zulassungsund Aufnahmeentscheid

Der Lenkungsausschuss zum Masterstudiengang beschliesst über die Zulassung. Er kann diese Aufgabe an die Programmleitung delegieren.

Über die Aufnahme entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ).

In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK vom 27. Oktober 2006 und die Empfehlungen von swissuniversities zur Bewertung ausländischer Reifezeugnisse.

Art. 7 6 Anmeldeverfahren

Anmeldeverfahren

Bewerbende haben sich bei der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) innerhalb der publizierten Anmeldefrist anzumelden.

Die Informationen zur Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Dokumente sind auf der Website der PHSZ publiziert.

In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Über die Anmeldungsmodalitäten zu den Modulen werden die Studierenden durch die PHSZ informiert.

Die Abmeldemodalitäten für die Module richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Trägerinstitution, die das Modul anbietet. Die Abmeldung vom Studiengang erfolgt zentral an der PHSZ und hat innerhalb der publizierten Abmeldefrist zu erfolgen. Die Abmeldemodalitäten sind in den Richtlinien zum Masterstudiengang geregelt. III. Studiengang

Art. 8 Gliederung

Der Masterstudiengang gliedert sich in drei Studienbereiche:

  1. Fachdidaktische Studien;
  2. Fachwissenschaftliche Studien bestehend aus den zwei Teilbereichen Medienund Kommunikationswissenschaft und Informatik;
  3. Erziehungswissenschaftliche Studien. -- 2 of 9 -- SRSZ 1.2.2026 3

Art. 9 European Credit Transfer System (ECTS)

Alle Ausbildungsteile werden gemäss dem European Credit Transfer System mittels Credit Points (CP) erfasst.

Ein CP entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Arbeitsstunden.

Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studienplan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.

CP werden erfasst, wenn die für ein Modul definierte Modulprüfung als mindestens genügend bzw. erfüllt bewertet worden ist.

Art. 10 7 Umfang und Dauer

Umfang und Dauer

Der Masterstudiengang umfasst mindestens 90 CP.

Je nach Vorbildung sind zusätzlich bis zu 60 CP an Ergänzungsleistungen (Auflagen) zu erbringen.

Der Masterstudiengang ist berufsbegleitend angelegt und dauert mindestens 6 Semester. Das Studium kann maximal auf 12 Semester verlängert werden (inklusive Auflagen). Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann in begründeten Fällen (Studienunterbruch wegen Krankheit oder Unfall etc.) Ausnahmen bewilligen.

Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semestern.

Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer, dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation das Zulassungsverfahren wieder durchlaufen werden.

Art. 11 Anrechnung von Studienleistungen

Die Studierenden können bei der Zulassung zum Studiengang die Anerkennung ihrer auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Programmleitung des Masterstudiengangs entscheidet, unter Einbezug der Studiengangsund Bereichsleitungen, über die Anerkennung dieser Leistungen und den Erlass oder die Substitution von entsprechenden Studienanteilen.

Art. 12 8 Studienplan und Ausbildungsplan

Studienplan und Ausbildungsplan

Der Studienplan definiert die Inhalte und Ziele der Ausbildungsbereiche und -module und enthält den Ausbildungsplan.

Der Ausbildungsplan beinhaltet

  1. die Liste der Ausbildungsmodule;
  2. die Anzahl Credit Points pro Modul.

Der Studienplan und der Ausbildungsplan werden vom Lenkungsausschuss erstellt und vom Hochschulrat der PHSZ verabschiedet. -- 3 of 9 --

Art. 13

Praktische Ausbildung Der Lenkungsausschuss erlässt für die Praktische Ausbildung separate Richtlinien. IV. Prüfungsund Promotionswesen

Art. 14 10 Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Die Module innerhalb des Pflichtund Wahlpflichtbereichs werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen.

Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen von festgesetzten Wissensund Kompetenzzielen.

Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards:

  1. kriterienorientierte transparente Bewertung;
  2. Orientierung an definierten Wissensund Kompetenzzielen;
  3. Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.

Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.

Diejenige Trägerinstitution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modul und Leistungsnachweis, die Anforderungen für deren Bestehen sowie die Wiederholung. Sie kommuniziert die Bewertung der Modulprüfung und allfällige Rekursbestimmungen an die Studierenden.

Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prüfungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. Sind Krankheit oder Unfall der Grund für das Versäumnis, muss bis spätestens 5 Tage nach der verpassten Prüfung ein Arztzeugnis eingereicht werden.

Nicht bestandene Modulprüfungen können dazu führen, dass der Besuch weiterer Module nicht möglich ist, wodurch sich in der Regel das Studium verlängert. Details zur Promotion sind in den Richtlinien zum Masterstudiengang geregelt.

Art. 15 Leistungsbewertung

Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, genügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach).

In ausgewählten Modulen können die Leistungen der Studierenden auch mit „erfüllt/nicht erfüllt“ beurteilt werden.

Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch formative Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.

Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken und haben keine Referenzfunktion nach aussen.

Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet. Promotionsentscheide werden von der Programmleitung verfügt. -- 4 of 9 -- SRSZ 1.2.2026 5

Art. 16 Gesamtbewertung

Im Masterdiplom wird eine Gesamtnote angegeben. Diese ergibt sich aus dem nach Credit Points gewichteten Notenmittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, benoteten Module.

Das Mittel der Noten wird nach der nächsten halben oder ganzen Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

Jedes Modul muss mindestens die Note 4 oder ein „erfüllt“ ausweisen. Kompensationen sind nicht möglich. Für die Wiederholung ungenügender Module gel-

Art. 20 ten die in

aufgeführten Bedingungen.

Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

Art. 17 11 Masterarbeit

Masterarbeit

Die Studierenden müssen eine eigenständige schriftliche Masterarbeit im Umfang von 30 CP erstellen.

Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht eingereicht und mindestens mit der Note 4 bewertet sein.

Die Anmeldung zur Masterarbeit ist einmal pro Jahr möglich. Die Arbeit ist bis zu dem durch die Studiengangsleitung gesetzten Abgabetermin einzureichen.

Wird die Masterarbeit ohne Vorliegen schwerwiegenden Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als nicht bestanden und muss auf den nächstmöglichen Abgabetermin eingereicht werden.

Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, kann der Abgabezeitpunkt der Masterarbeit einmalig verlängert werden. Die Modalitäten dazu sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien und Informatik geregelt.

Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten stehen grundsätzlich den Studierenden zu.

Weitere Bestimmungen sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien und Informatik festgehalten.

Art. 18 12 Studienabschluss und Diplomierung

Studienabschluss und Diplomierung

Der Titel «Master of Arts PHSZ UZH PHLU HSLU in Fachdidaktik Medien und Informatik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen gemäss Studienplan erfüllt sind.

Für den Studienabschluss sind alle gemäss Ausbildungsplan erforderlichen Module im Umfang von mindestens 90 CP und allfällige individuell definierte Ergänzungsleistungen (Auflagen bis maximal 60 CP) erfolgreich abzuschliessen.

Mindestens 60 CP inkl. Masterarbeit müssen innerhalb des Joint Degree Masterstudiengangs erworben worden sein.

Folgende Dokumente werden ausgehändigt:

  1. die Master-Diplomurkunde (auf Deutsch und Englisch);
  2. das Abschlusszeugnis (Academic Record) auf Deutsch und mit englischer Übersetzung ergänzt;
  3. das Diploma Supplement (zweisprachig Deutsch/Englisch). -- 5 of 9 --

Art. 19 13 Unredlichkeit

Unredlichkeit

Wer in einer Modulprüfung, bei schriftlichen Arbeiten oder bei der Masterarbeit unerlaubte Mittel einsetzt, sich wissenschaftlich unredlich verhält oder Urheberrechtsverletzungen begeht, hat die entsprechende Leistungsüberprüfung nicht bestanden.

Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als ungültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.

Zu Studienbeginn haben die Studierenden eine schriftliche Redlichkeitserklärung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie alle im Studium anfallenden Arbeiten selbstständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmitteln und Hilfen verfasst, dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt angegeben sowie den Einsatz von KI-Tools, wo erforderlich, nachvollziehbar dokumentiert haben.

Art. 20 14 Modulwiederholung

Modulwiederholung

Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu absolvieren.

Eine Wiederholung kann sein: eine Nachbesserung, eine vollständige Prüfungswiederholung oder eine vollständige Prüfungswiederholung mit erneutem Modulbesuch. Über die Modalitäten der Wiederholung entscheiden die Dozierenden der jeweiligen Module.

Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 5.

Institutionelle Abweichungen zur Anzahl der Modulwiederholungen sind in den Richtlinien zum Masterstudiengang geregelt.

Art. 21 Ausschluss

Eine definitiv ungenügende Modulnote führt zum Ausschluss aus dem Studiengang.

Der Ausschluss wird durch die Programmleitung verfügt. Ein Wiedereintritt ist nicht mehr möglich.

v_gebuehren V. Gebühren

Art. 22 Studiengebühren

Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die PHSZ:

  1. Einschreibegebühr Fr. 200.--
  2. Studiensemestergebühr Fr. 650.--

Art. 23 15 Weitere Gebühren

Weitere Gebühren

Es gelten folgende weitere Gebühren für den Masterstudiengang: -- 6 of 9 -- SRSZ 1.2.2026 7

  1. Masterprüfung Fr. 400.--
  2. Ausstellung des Diploms Fr. 220.--
  3. Ausstellung von Duplikaten Fr. 200.--

Geleistete Gebühren werden bei Abbruch des Studienganges in der Regel nicht zurückerstattet. Bei einer Beurlaubung sind die Studiengebühren weiterhin zu entrichten. Bei Studienunterbruch mit Exmatrikulation sind keine Gebühren geschuldet. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach Exmatrikulation werden die Einschreibegebühren erneut erhoben.

Weitere allfällig anfallende Gebühren werden von jeder Trägerinstitution in Rechnung gestellt.

Art. 24 16 Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren

Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren

Die Bezahlung der Einschreibeund Studiengebühr ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Studium und den Besuch von Modulen.

Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.

In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor PHSZ die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die Einschreibegebühren. VI. Disziplinarordnung

Art. 25 Disziplinarverstösse

Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der PHSZ, insbesondere fallen darunter:

  1. unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;
  2. unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse;
  3. Nichtbeachtung von Urheberund Datenschutzrechten;
  4. Störung von Veranstaltungen und Beeinträchtigungen des Betriebs;
  5. Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern.

Art. 26 Disziplinarmassnahmen

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen folgende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:

  1. mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;
  2. schriftlicher Verweis;
  3. Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;
  4. vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;
  5. definitiver Ausschluss aus der PHSZ.

Beim Besuch von Modulen der anderen Trägerinstitutionen bleibt deren Disziplinarrecht vorbehalten. -- 7 of 9 --

Art. 27 17 Verfahren

Verfahren

Dozierende sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 26 Bst. a anzuordnen.

Die Prorektorin Ausbildung oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 26 Bst. a bis b verfügen.

Die Rektorin oder der Rektor PHSZ kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 26 Bst. a bis e verfügen. VII. Verfahrensund Schlussbestimmungen

Art. 28 18 Rechtspflege

Rechtspflege

Gegen Entscheide der Programmleitung, der Prorektorin Ausbildung oder des Prorektors Ausbildung PHSZ oder des Lenkungsausschusses des Masterstudiengangs kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rektorin oder beim Rektor der PHSZ erhoben werden.

Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.

Bei Verfügungen der anderen Trägerinstitutionen sind deren Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren anwendbar.

Art. 29

Vollzug Die Rektorin oder der Rektor PHSZ erlässt auf Antrag des Lenkungsausschusses die für den Vollzug notwendigen Weisungen und Richtlinien.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Es tritt per 1. März 2018 in Kraft.20

GS 25-20 mit Änderungen vom 7. Juli 2022 (GS 26-87) und vom 3. Juli 2025 (GS 27-72).

SRSZ 631.410.

Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2025.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 2 Bst. c und d aufgehoben am 7. Juli 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 5 in der Fassung vom und Abs. 7 neu eingefügt am 3. Juli 2025.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 6 bis 8 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 5 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 4 Bst. b in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 3. Juli 2025. -- 8 of 9 -- SRSZ 1.2.2026 9

Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 3. Juli 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 7. Juli 2022.

Abs. 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 7. Juli 2022, Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abl 2018 440; Änderungen vom 7. Juli 2022 am 1. August 2022 (Abl 2022 1940) und vom 3. Juli 2025 am 1. August 2025 (Abl 2025 1796) in Kraft getreten. -- 9 of 9 --