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Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz

(Vom 20. Februar 2025)

Art. 25 gestützt auf

der Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz vom

  1. August 20122, beschliesst:

i_weiterbildungen_fuer_die_volksschule_und_die_schulen_der_sekundarstufe_ii I. Weiterbildungen für die Volksschule und die Schulen der Sekundarstufe II

a_kursorische_weiterbildungen A. Kursorische Weiterbildungen

Art. 1 Weiterbildung für Lehrpersonen und Führungspersonen

Die PHSZ bietet gemäss Leistungsauftrag mit dem Kanton Schwyz ein Weiterbildungsprogramm für Lehrpersonen und Führungspersonen an.

Die Anmeldung erfolgt über das Webportal.

Art. 2 Kurskosten

Für die Weiterbildungskurse gemäss Weiterbildungsprogramm gelten die folgenden Tarife: Kurskosten für Schwyzer Lehrund Führungspersonen der Volksschulen: keine; Kurskosten für Lehrund Führungspersonen der Volksschulen der Kantone Glarus, Uri, Nidwalden, Obwalden und Zug: für Lehrpersonen CHF 30.-- und für Führungspersonen CHF 40.-- pro Stunde; Kurskosten für Lehrund Führungspersonen der Volksschulen weiterer Kantone: für Lehrpersonen CHF 35.-- und für Führungspersonen CHF 45.-- pro Stunde; Kurskosten für Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II: für Lehrpersonen CHF 23.-- und für Führungspersonen CHF 40.--; Kurskosten für Schulen der Sekundarstufe II weiterer Kantone: Für Lehrpersonen CHF 35.-- und für Führungspersonen CHF 45.-- pro Stunde; Materialkosten für alle Teilnehmenden: gemäss den effektiven Kosten.

Art. 3

Gebühren bei Kursabmeldung Im Rahmen des Weiterbildungsprogramms gelten bei Abmeldungen später als 30 Tage vor Kursbeginn folgende Gebühren: Ist die PHSZ Anbieterin des Kurses, werden pauschal CHF 60.-- Administrationsspesen in Rechnung gestellt. -- 1 of 8 --

Ist die PHSZ nicht Anbieterin des Kurses (gemäss Ausschreibung), werden die jeweiligen Kurskosten gemäss § 2 pro Kursstunde bzw. bei Kursen mit ausgewiesenen Pauschalkosten die entsprechenden Kurskosten verrechnet. Bei Nichtantreten eines Kurses werden die jeweiligen Kurskosten gemäss

Art. 2 pro Kursstunde bzw. bei Kursen mit ausgewiesenen Pauschalkosten die

entsprechenden Kurskosten in Rechnung gestellt. Für Schwyzer Lehrund Führungspersonen der Volksschule betragen die Gebühren CHF 23.-- für Lehrpersonen und CHF 40.-- für Führungspersonen pro Stunde.

Art. 4 Schulinterne Weiterbildung

Gesuche von Schwyzer Volksschulen für schulinterne Weiterbildungen (Holkurse und massgeschneiderte Weiterbildungen) werden nach erfolgreicher Prüfung genehmigt und finanziert bzw. mitfinanziert. Ergeben sich Kosten von bis zu CHF 120.-- pro Teilnehmertag, entstehen für die Teilnehmenden oder Schulen keine Kosten.

Sofern der Betrag von CHF 120.-- pro Teilnehmertag überschritten wird, werden die effektiven Kosten des Übertrags an den Schulträger bzw. die Teilnehmenden verrechnet.

Für schulinterne Weiterbildungen für Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II verrechnet die PHSZ die Kosten auf Stufe Deckungsbeitrag 2.

Art. 5 Individuelle Weiterbildung

Gesuche von Lehrpersonen der Schwyzer Volksschule für Kursbesuche bei anderen Weiterbildungsstellen (individuelle Weiterbildung) werden nach erfolgreicher Prüfung genehmigt und finanziert bzw. mitfinanziert. Ergeben sich Kosten von bis zu CHF 120.-- pro Teilnehmertag, entstehen für die Teilnehmenden oder Schulen keine Kosten.

Sofern der Betrag von CHF 120.-- pro Teilnehmertag überschritten wird, werden die effektiven Kosten des Übertrags an den Schulträger bzw. die Teilnehmenden verrechnet.

Pro Jahr wird einer Lehrperson maximal CHF 600.-- finanziert.

Art. 6 Sprachaufenthalte

Schwyzer Lehrpersonen der Volksschule haben folgenden Kurskostenbeitrag zu leisten: für einen zweiwöchigen Aufenthalt CHF 400.--, für einen dreiwöchigen CHF 500.--.

Die übrigen Kosten (inkl. Unterkunft in Gastfamilien mit Halbpension) werden über das Globalbudget der PHSZ abgedeckt. Wird Unterkunft und Verpflegung selbst organisiert, erfolgt dies auf eigene Kosten.

Bei besonderen Bedürfnissen (bzgl. Unterkunft, Verpflegung usw.) sind die Teilnehmenden verpflichtet, selbst eine geeignete Lösung zu organisieren. Die PHSZ beteiligt sich nicht an den daraus entstehenden Kosten.

Die Spesen gehen zu Lasten der Teilnehmenden (d.h. Reise, Versicherung, Material).

Für Lehrpersonen der Sekundarstufe II werden die Kosten auf Anfrage offeriert. -- 2 of 8 -- SRSZ 1.2.2027 3

Art. 7 Referate

Die Kosten für Referate bis 60 Minuten werden Schwyzer Schulen wie folgt verrechnet:

  1. Volksschulen: pauschal CHF 500.--
  2. Schulen der Sekundarstufe II: pauschal CHF 1'100.--

Wird ein Referat von einer Schwyzer Volksschule im Sinne eines Impulsreferates als Teil einer internen Weiterbildung eingesetzt, werden die Kosten für das Referat als schulinterne Weiterbildung (Holkurs und massgeschneiderte Weiterbildung) abgerechnet.

Für weitere Schulen und Institutionen werden die Kosten gemäss § 24 Weiterbildungen und Dienstleistungen für Dritte verrechnet.

Art. 8 Publikation

Die Kurskosten und Abmeldegebühren werden in den Allgemeinen Bestimmungen für die Weiterbildungskurse bzw. für die Sprachaufenthalte publiziert.

Art. 9 Veranstaltungen

Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Tagungen etc.) werden separat und mindestens kostendeckend kalkuliert.

Die Kosten, Abmeldegebühren und weitere Bestimmungen werden jeweils individuell erstellt und publiziert.

b_weitebildungslehrgaenge B. Weitebildungslehrgänge

Art. 10 Anmeldung

Die Anmeldung ist zusammen mit den in den Ausführungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges festgelegten Nachweisen bei der Abteilung Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) einzureichen.

Der Erhalt der Anmeldung wird bestätigt.

Mit der Anmeldung bestätigt die Bewerberin bzw. der Bewerber, die Ausführungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges sowie das vorliegende Reglement zur Kenntnis genommen zu haben.

Die Studienplätze sind beschränkt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangsdatums bearbeitet. Allfällige freie Studienplätze können auch nach Anmeldeschluss noch vergeben werden.

Art. 11 Zulassung

Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen sind den Ausführungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges zu entnehmen.

Individuelle Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen oder bereits erbrachten Ausbildungsleistungen werden gegen eine Gebühr „sur dossier“ geprüft. -- 3 of 8 --

Die definitive Zulassung erfolgt nach der Prüfung der Anmeldeunterlagen und allenfalls nach einem Gespräch mit der Studiengangsleitung. Sie wird elektronisch bestätigt.

Mit der Zulassungsbestätigung ist der Studienplatz bei Weiterbildungslehrgängen verbindlich reserviert.

Art. 12 Durchführung

Die PHSZ behält sich das Recht vor, den Weiterbildungslehrgang aus wichtigen Gründen nicht durchzuführen oder den Beginn zu verschieben.

Bei Nichtdurchführung des Weiterbildungslehrgangs werden bereits bezahlte Aufnahmeund Studiengebühren vollumfänglich zurückerstattet.

Sollte der Beginn verschoben werden, wird die Anmeldung auf den neuen Beginn übertragen. Bis vier Wochen nach Bekanntgabe der neuen Daten kann die Anmeldung ohne Kostenfolge schriftlich zurückgezogen werden. In diesem Fall werden bereits bezahlte Aufnahmeund Studiengebühren vollumfänglich zurückerstattet.

Aufgrund einer Absage des Weiterbildungslehrgangs oder einer Verschiebung des Beginns können gegenüber der PHSZ keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Art. 13 Kosten

Bei Weiterbildungslehrgängen (CAS, DAS, MAS) werden den Teilnehmenden mindestens die kalkulierten Vollkosten in Rechnung gestellt.

Die Aufnahmeund Studiengebühren und weitere Kosten sind in den Ausführungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges aufgeführt.

Rückerstattungsanträge an Kanton und/oder Schulträger sind Sache der Teilnehmenden.

Die Gebühr für die Ausstellung von Duplikaten beträgt CHF 200.--.

Art. 14 Zahlungsbedingungen

Mit der Anmeldung verpflichtet sich die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer, die Studiengebühren vollumfänglich und fristgerecht zu bezahlen.

Die Studiengebühren und die darin enthaltenen Leistungen sowie die Zahlungsmodalitäten können den Ausführungsbestimmungen zum entsprechenden Weiterbildungslehrgang entnommen werden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Werden die Studiengebühren nicht fristgerecht bezahlt, kann der Besuch des Unterrichts verweigert werden. Die Pflicht zur Bezahlung der Studiengebühren bleibt davon unberührt.

Art. 15 Abmeldung

Abmeldungen sind elektronisch an die Abteilung Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz zu richten.

Erfolgt die Abmeldung vor dem Anmeldeschluss, sind 50% der Studiengebühren, nach dem Anmeldeschluss sind 100% der Studiengebühren zu bezahlen. Aufnahmeund sur Dossier-Gebühren werden nicht zurückerstattet. -- 4 of 8 -- SRSZ 1.2.2027 5

Art. 16 Rücktritt/Unterbruch

In Härtefällen wie bei längerer ärztlich nachgewiesener Krankheit oder Unfall ist auf schriftliches Gesuch hin ein teilweiser Erlass der Studiengebühren bzw. ein teilweises Anrechnen bereits geleisteter Kurskosten, wenn das Studium später fortgesetzt wird, möglich.

Nach einem Unterbruch und einer späteren Wiederaufnahme des Weiterbildungslehrganges treten die dann geltenden Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Weiterbildungslehrganges in Kraft.

Art. 17 Versicherung

Versicherungen sind Sache der Teilnehmenden. Die PHSZ übernimmt keine Haftung.

Art. 18 Qualifikationselemente

  1. Allgemeine Bestimmungen Studienteile werden mit Leistungsnachweisen abgeschlossen oder präsenzabhängig mit „erfüllt/nicht erfüllt“ bewertet.

Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen von festgesetzten Wissensund Kompetenzzielen.

Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards:

  1. kriterienorientierte transparente Bewertung,
  2. Orientierung an definierten Wissensund Kompetenzzielen,
  3. Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.

Erfüllte oder mit einer genügenden Bewertung abgeschlossene Leistungsnachweise sind die Voraussetzung für die Kreditierung der Studienteile.

Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder ein Leistungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Bei der Einreichung von Leistungsnachweisen haben Teilnehmende eine schriftliche Redlichkeitserklärung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie die Arbeit selbständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmitteln und Hilfen verfasst und dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt angegeben sowie den Einsatz von KI-Tools nachvollziehbar dokumentiert haben.

  1. Leistungsbewertung

Die Leistungen der Teilnehmenden werden mit erfüllt/nicht erfüllt bewertet.

Leistungen werden von Fachpersonen bewertet.

Promotionsentscheide werden von der Prorektorin Weiterbildung und Dienstleistungen verfügt.

  1. Wiederholung

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann maximal zweimal wiederholt werden.

Ein dreimaliges Nichtbestehen eines Leistungsnachweises führt zum Ausschluss aus dem Lehrgang. -- 5 of 8 --

Ein Wiedereintritt nach dem Ausschluss aus dem Lehrgang ist frühestens nach zwei Jahren möglich.

  1. Unredlichkeit

Wer in einem Leistungsnachweis unerlaubte Mittel einsetzt, sich wissenschaftlich unredlich verhält oder Urheberrechtsverletzungen begeht, hat den entsprechenden Leistungsnachweis nicht bestanden.

Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als ungültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.

Das Einreichen eines nicht selbst oder mit unerlaubten Hilfsmitteln verfassten Leistungsnachweises gilt als gravierender Betrugsversuch und führt zu einem schriftlichen Verweis. Im Wiederholungsfall kann dies zum Ausschluss aus dem Lehrgang führen.

  1. Studienabschluss

Für den Studienabschluss müssen alle erforderlichen Studienteile erfolgreich abgeschlossen werden.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Zu den einzelnen Weiterbildungslehrgängen erlässt die PHSZ Ausführungsbestimmungen, die insbesondere Studienaufbau und Umfang, Zulassungsvoraussetzungen, Studienprogramm, Kosten, Studienort, Präsenzpflicht sowie den Abschluss regeln. II. Dienstleistungen für Volksschulen und Schulen der Sekundarstufe II

Art. 20 Dienstleistungen

Dienstleistungen richten sich in erster Linie an Schulleitungen, Lehrpersonen, Schulen und Schulbehörden der Volksschulen sowie an Schulen der Sekundarstufe II.

Art. 21 Beratung

Für öffentliche Volksschulen im Kanton Schwyz gelten die folgenden Tarife: − Beratung (bis 3 Std. pro Person oder Gruppe): keine Kosten; − Einzelberatung: CHF 100.-- pro Stunde; − Gruppenberatung (ab 2 Personen): CHF 120.-- pro Stunde/Gruppe.

Bei Angeboten für Dritte werden die Beratungsstunden zu Vollkostentarifen verrechnet, sofern mit Kooperationspartnern nicht andere Tarife vereinbart wurden.

Art. 22 Moderation, Konzepte, Gutachten und weitere Dienstleistungen

Bei diesen Angeboten werden den Volksschulen des Kantons Schwyz die Produktekosten in Rechnung gestellt (Deckungsbeitrag 1). -- 6 of 8 -- SRSZ 1.2.2027 7

Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II werden bei diesen Angeboten Kosten gemäss Deckungsbeitrag II verrechnet.

Art. 23 Bibliothek

Für die Benützung der Bibliothek erlässt die PHSZ eine Benutzungsordnung.

Es gelten die folgenden Tarife: Jahrespauschale für Benutzung der Bibliothek für Schwyzer Lehrpersonen und ausserkantonal tätige Lehrpersonen, die im Kanton Schwyz wohnen: keine Jahrespauschale für Benutzung der Bibliothek für Lehrpersonen mit ausserkantonaler Tätigkeit: keine Neuausstellung des Ausweises: kostenlos

  1. Ersatzausstellung des Ausweises: kostenlos Mahnungen: 1. Mahnung CHF 5.-- pro Medium; 2. Mahnung CHF 5.-- pro Medium; 3. Mahnung CHF 10.-- pro Medium; nach erfolgter dritter Mahnung wird die finale Mahnung mit Betreibungsandrohung erstellt.
  2. Schadenersatz bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums: Neuwert des Mediums sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.- pro Medium.

Art. 24 Weiterbildungen und Dienstleistungen für Dritte

Weiterbildungen und Dienstleistungen für Dritte werden mit kalkulierten Vollkosten verrechnet, sofern mit Kooperationspartnern nicht andere Tarife vereinbart sind. III. Verfahrensund Schlussbestimmungen

Art. 25 Verfahren

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt Verfügungen und Entscheide über Gebühren gemäss diesem Reglement.

Gegen diese Verfügungen und Entscheide kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rektorin oder beim Rektor erhoben werden. Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.

Art. 26 4 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Veröffentlichung, Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 2025 in Kraft.

Es ersetzt den Gebührentarif vom 4. April 2013 sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Weiterbildungsstudiengänge der PHSZ vom 30. November 2016.

Es wird gemäss Beschluss des Hochschulrates vom 16. April 2026 mit der Änderung vom 16. April 2026 (Inkrafttreten per 1. Januar 2026) im Amtsblatt veröffentlicht5 und in die Gesetzsammlung aufgenommen. -- 7 of 8 --

GS 28-6.

SRSZ 631.411.

Abs. 3 neu eingefügt am 16. April 2026.

Abl RE-SZ16-0000000010. -- 8 of 8 --