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661.111

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

(Vom 30. April 2003)

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge 1

(Vom 30. April 2003)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 22 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002,2

beschliesst:

i_voraussetzungen_fuer_ausbildungsbeitraege I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

Art. 1 Anerkannte Ausbildungen

Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.

Ausländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) anerkannt sein.

Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich anerkannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.

Art. 2 Beitragsberechtigte Vorbildungen

Vorbildungen, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden, sind stipendienberechtigt, wenn sie als Vorbereitung auf eine Erstausbildung nach § 2 Absatz

und 2 des Gesetzes gelten. Dazu zählen insbesondere:

  1. Berufsvorbereitungsschulen wie 10. Schuljahr, Berufseinführungsjahr, Werkjahr;
  2. Ausbildungen, die Voraussetzung für den Besuch von Berufsausbildungen sind wie Handelsund Diplommittelschulen, Vorschulen für medizinische, soziale und künstlerische Ausbildungen;
  3. Fachkurse und Berufsmaturitätsschulen, die für den Besuch einer Höheren Fachschule oder Hochschule vorausgesetzt werden.

Art. 3 Beitragsberechtigte Weiterbildungen

Zu den Weiterbildungen gemäss § 2 Abs. 4 des Gesetzes, die Anspruch auf den Bezug von Studiendarlehen begründen, zählen insbesondere:

  1. von Berufsverbänden oder vom Bund anerkannte Ausbildungsgänge für Verbandsprüfungen, Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen;
  2. Ausbildungsgänge an Fachschulen und Höhere Fachschulen, die zu einem anerkannten Abschluss führen;
  3. Nachdiplomstudiengänge;
  4. Berufsergänzende Ausbildungen;
  5. Kaderausbildungen.

Art. 4 Mindestdauer der Ausbildung

Beitragsberechtigt sind Ausbildungen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet wenigstens sechs Vollzeitmonate dauern oder 600 Lektionen umfassen. -- 1 of 8 --

II. Berechnung der Ausbildungsbeiträge

Art. 5 Anrechenbare Eigenleistung

  1. Elternbeitrag aa) Allgemeines Massgebend sind die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Eltern zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung.

Der zumutbare Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Einkommens nach Massgabe von Anhang 1 ermittelt.

Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach § 2 des Gesetzes, wird der ermittelte zumutbare Elternbeitrag gleichmässig auf die einzelnen Ausbildungen verteilt.

Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksichtigt.

Art. 6 3 bb) Ermittlung

bb) Ermittlung

Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögenszuschlag von 10% des Fr. 200 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteuer.

Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden:

  1. Unterhaltsund Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie sämtliche Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft um

% übersteigt;

  1. freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule.

Vom Reineinkommen abgerechnet werden:

  1. Fr. 4000.-- für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;
  2. Fr. 50 000.-- bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen, sofern die Voraussetzungen von § 9 Absatz 2 Bst. a des Gesetzes erfüllt sind;
  3. Fr. 30 000.-- bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.

Art. 7 b) Beitrag der auszubildenden Person

aa) Allgemeines

Massgebend sind die Einkommensverhältnisse der auszubildenden Person während und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode. Für die Vermögensverhältnisse bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung die Grundlage. Bei den Einkommensverhältnissen wird auf das aktuelle Einkommen während der Beitragsperiode abgestellt.

Der Beitrag ergibt sich aus dem zumutbaren Eigenerwerb pro Jahr zuzüglich der zumutbaren Vermögensleistung.

Art. 8 4 bb) Ermittlung

bb) Ermittlung

Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt: -- 2 of 8 -- SRSZ 1.2.2025 3

  1. bei Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum) 70% des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1500.--.
  2. bei Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30% des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1500.-- für Ausbildungen der Sekundärstufe II, Fr. 3000.-- für Ausbildungen der Tertiärund Quartärstufe.

Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50% als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstützungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024.5

Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt:

  1. Fr. 20 000.--;
  2. Fr. 10 000.-- zusätzlich für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist.

Art. 9 c) Beitrag des Ehegatten

Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung.

Der Beitrag ergibt sich aus 50% des Reineinkommens gemäss Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10% des Fr. 30 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteuer.

Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist.

Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftslage erzielen könnte.

Art. 10 d) Grundlagen für die Einkommensund Vermögensverhältnisse

Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Leistungsfähigkeit nach analogen Berechnungsgrundsätzen auf Grund der aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse zu ermitteln.

Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80% des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes.

Hat sich das bundessteuerpflichtige Reineinkommen seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung um mindestens 20% geändert, ist dies zu berücksichtigen.

Die gesuchstellende Person hat auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen. -- 3 of 8 --

Art. 11

Massgebende Kosten

  1. Ausbildungsund Lebenshaltungskosten

Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis zum nachstehenden Maximum pro Jahr angerechnet:

  1. Schulund Studiengelder:
  2. Sekundärstufe II und Vorbildungen Fr. 5 000.--
  3. Tertiärund Quartärstufe Fr. 10 000.--
  4. Auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Internat Fr. 8 500.--
  5. Reisekosten Fr. 3 000.--

Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500.-pro Woche angerechnet.

Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pauschalen pro Jahr angerechnet:

  1. Schulmaterial:
  2. Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen Fr. 1 000.--
  3. Tertiärund Quartärstufe Fr. 2 000.--
  4. Mittagsverpflegung zu Hause Fr. 1 000.--
  5. Mittagsverpflegung auswärts Fr. 2 500.--
  6. Auswärtige Unterkunft und Verpflegung:
  7. bis 20-jährig Fr. 8 500.--
  8. ab 20-jährig Fr. 12 000.--
  9. Übrige Auslagen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld):
  10. bis 20-jährig Fr. 1 800.--
  11. ab 20-jährig Fr. 2 400.--

Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden angerechnet Fr. 4 000.--.

Art. 12 b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung

Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:

  1. der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der auszubildenden Person in der Regel nicht innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Haltestelle zu Haltestelle) erreicht werden kann;
  2. die auszubildende Person nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einer Mittelschule während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war;
  3. die auszubildende Person verheiratet ist;
  4. gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unzumutbar machen.

Art. 13 c) Ausnahme

Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schuloder Studiengelder angerechnet, maximal aber Fr. 20 000.-- pro Jahr. Die übrigen ausbildungsbedingten Kosten werden nach den §§ 11 und 12 angerechnet. -- 4 of 8 -- SRSZ 1.2.2025 5

Für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten werden höhere Kosten nur dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht.

Art. 13a

d) Obligatorische Fremdsprachaufenthalte Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:

  1. der Sprachaufenthalt innerhalb eines Jahres vor Aufnahme des Studiums oder während des Studiums absolviert wird, und
  2. die Immatrikulationsbestätigung, die Aufnahmebestätigung der entsprechenden Sprachschule und deren Schulgeldquittung vorgewiesen werden.

Art. 14 Höhe der Stipendien

Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr:

  1. Fr. 10 000.-- für Ausbildungen der Sekundärstufe II;
  2. Fr. 13 000.-- für Ausbildungen der Tertiärund Quartärstufe;
  3. Sie erhöhen sich für jedes in der Unterhaltspflicht der auszubildenden Person stehende Kind um Fr. 3000.--.

Art. 15 8 Studiendarlehen

Studiendarlehen

Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewährt werden, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund des berechneten Betrages kein Stipendium ausgerichtet werden kann, die vorausgesetzten Einnahmen aus anerkennenswerten Gründen nicht erzielt werden können oder die Beendigung der Ausbildung kurz bevor steht, die übliche Ausbildungsdauer aber bereits überschritten ist.

Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer und der Schwyzer Kantonalbank abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln. Es können weitere Bedingungen aufgenommen werden.

Bei verspäteter Rückzahlung ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes einer ersten Hypothek der Schwyzer Kantonalbank, mindestens aber von fünf Prozent zu entrichten.

Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung, der Regierungsrat über den Verzicht auf die Verzinsung oder Rückzahlung von Darlehen gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes. III. Verfahren

Art. 16 9 Gesuch um Ausbildungsbeiträge

Gesuch um Ausbildungsbeiträge

Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgeführter Fristen einzureichen: -- 5 of 8 --

  1. bei Ausbildungsbeginn zwischen Mai und Oktober bis am darauf folgenden
    1. Dezember;
  2. bei Ausbildungsbeginn zwischen November und April bis am darauf folgenden
    1. Juni.

Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter das Gesuch ein.

Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.

Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie:

  1. nicht fristgerecht eingereicht werden;
  2. unvollständig eingereicht werden und die benötigten Unterlagen trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht werden.

Bei mehrjährigen Ausbildungen ist jährlich vor Ablauf der Eingabefristen ein Erneuerungsgesuch einzureichen.

Art. 17 Entscheid

Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Gesuche um Ausbildungsbeiträge.

Art. 18 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

Stipendien werden in der Regel in zwei Raten an die Person ausbezahlt, die das Gesuch eingereicht hat.

Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung.

Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, beansprucht werden.

Studiendarlehen können nach Vertragsunterzeichnung mit der Schwyzer Kantonalbank beansprucht werden. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 19

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007 und vom 11. März 2008. Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen bzw. Ausbildungsjahre mit Beginn nach dem 1. Juli 2007 werden nach den geänderten Bestimmungen berechnet.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Stipendien und Studiendarlehen 11 vom 28. Oktober 1986 wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.12 -- 6 of 8 -- SRSZ 1.2.2025 7 Anhang 1 Elternbeitrag pro Jahr Anrechenbares Einkommen Elternbeitrag Anrechenbares Einkommen Elternbeitrag

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800 Je weitere Fr. 1000.-- anrechenbares Einkommen erhöht sich der zumutbare Elternbeitrag um Fr. 800.--.

GS 20-397 mit Änderungen vom 29. Juni 2004 (GS 20-576) vom 11. September 2007 (GS

-143), vom 11. März 2008 (GS 22-2), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindesund Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63i), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 20. August 2024 (VVzEGzFGA, GS 27-44a).

SRSZ 661.110.

Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 11. September 2007.

Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 11. September 2007, Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2024.

SRSZ 572.100.

Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Neu eingefügt am 11. März 2008.

Abs. 4 neue eingefügt am 29. Juni 2004.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2012. -- 7 of 8 --

GS 17-607.

Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am 1. Juli 2004 (Abl 2004 1117), vom 11. September 200 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706), vom 11. März 2008 am 20. März 2008 (Abl 2008 657), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259) in Kraft getreten. -- 8 of 8 --