Sportförderkonzept
Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.
Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Sportinfrastruktur.
681.211
(Vom 18. Dezember 2018)
SRSZ 1.2.2021 1
Verordnung über den Sport (Sportverordnung) 1, 2
(Vom 18. Dezember 2018)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung von Sport und Bewegung
vom 17. Juni 20113,
beschliesst 4:
Sportförderkonzept
Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.
Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Sportinfrastruktur.
Schulsport
Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.
Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungsund Sportunterricht in der Schule.
Jugend+Sport
Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die beratend tätig ist.
Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.
b) Aufsicht Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
c) Durchführung
Die Durchführung des Programms «Jugend+Sport» sowie die Leitung der «Jugend+Sport»-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.
Lagerung, Wartung und Versand des «Jugend+Sport»-Materials besorgt die Retablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuerund Zivilschutz. Sie kontrolliert auch den Rückschub. -- 1 of 2 --
§§ 6 bis 16 10 III. Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.13
GS 24-40 mit Änderungen vom 10. November 2020 (Geldspielverordnung, GS 26-26b).
Erlasstitel in der Fassung vom 10. November 2020.
SR 415.0.
Ingress in der Fassung vom 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
GS 16-689.
GS 18-489.
Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2843) in Kraft getreten. -- 2 of 2 --