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681.312

Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports

(Vom 20. Oktober 1976)

Präambel

Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports 1

(Vom 20. Oktober 1976)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 9 Abs. 4 der Weisungen über Turnen und Sport in der Volksund

Mittelschule, vom 25. Juni 1975, 2

beschliesst:

Art. 1 3 Zweck

Zweck

Der freiwillige Schulsport bezweckt zusätzlich zum obligatorischen Turnund Sportunterricht, die sportliche Erziehung allgemein und in besonderen Sportfächern zu vertiefen sowie bewegungsund gesundheitsfördernde Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler zu fördern.

Er berücksichtigt einerseits die Förderung der schwächeren, anderseits der für eine bestimmte Sportart talentierten Schüler durch die Einrichtung von Fähigkeitsund Neigungsgruppen.

Art. 2 Verantwortlichkeit

Die Einrichtung des freiwilligen Schulsportes ist Sache der Schulträger. Für diese Aufgaben können Sportvereine beigezogen werden.

Art. 3

Beauftragter Der Schulträger bezeichnet einen Beauftragten, der den freiwilligen Schulsport organisiert. Dieser unterbreitet der Abteilung Sport im Voraus die notwendigen Unterlagen gemäss den Weisungen von Jugend+Sport.

Art. 4 5 Leiter

Leiter

Als Leiter können eingesetzt werden

  1. Lehrer, die zur Erteilung des obligatorischen Turnunterrichts berechtigt und befähigt sind,
  2. Turnund Sportlehrer,
  3. Trainer oder Leiter eines Verbandes oder Vereins mit entsprechender, anerkannter Jugend+Sport-Ausbildung im Alter von mindestens 18 Jahren.

Zur Leitung in einem Sicherheits-Sportfach ist die vorgeschriebene Spezialausbildung erforderlich.

Art. 5 6 Teilnehmer, Freiwilligkeit

Teilnehmer, Freiwilligkeit

Am freiwilligen Schulsport können Knaben und Mädchen im schulpflichtigen Alter teilnehmen.

Angemeldete verpflichten sich zum regelmässigen Besuch der Veranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben führt zum Ausschluss. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 4 --

Art. 6 Koordination mit Sportorganisationen

Das Kursangebot des freiwilligen Schulsportes ist nach Möglichkeit auf die bestehenden übrigen Angebote der örtlichen Sportorganisationen abzustimmen.

Art. 7 Unterrichtsform

Der Unterricht wird in Arbeitsgruppen erteilt, welche nach Interessen, Veranlagung und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer zusammengesetzt sind. Als Arbeitsgruppen stehen daher im Vordergrund:

  1. Neigungsgruppen
  2. Fähigkeitsgruppen
  3. Mannschaften

Art. 8 7 Durchführung

Durchführung

Der Sportbetrieb findet ausschliesslich in der schulfreien Zeit statt. Er kann in Form einzelner Lektionen wie auch in halb-, ganzoder mehrtägigen Kursen durchgeführt werden.

Ein Kurs umfasst mindestens 15 Lektionen zu 45 Minuten (J+S-Kids) oder mindestens 15 Lektionen zu 60 Minuten (Jugend+Sport).

Kurse sind in der Regel nur zu führen, wenn sich mindestens 8 Schüler hiefür melden.

Die Tätigkeit während der Schulferien und Schullager zählen nicht für den freiwilligen Schulsport.

Art. 9 Leistungsvergleiche

Periodische Leistungsvergleiche und Tests in Form von kleinen Wettkämpfen werden empfohlen. Bestehende Prüfungsformen sind nach Möglichkeit zu übernehmen.

Art. 10 Turnanlagen und Geräte

Die Schulträger stellen ihre Turnund Sportanlagen und Geräte für den freiwilligen Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 11

Aufsicht Der freiwillige Schulsport steht unter der Aufsicht der Abteilung Sport.

Art. 12 Versicherung

Die Schulträger sorgen dafür, dass Leiter und Teilnehmer bei Veranstaltungen des freiwilligen Schulsportes gegen Unfallfolgen sowie der Beauftragte und die Leiter gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. -- 2 of 4 --

Art. 13

Leiterausbildung Die Beauftragten und die Leiter von freiwilligen Schulsportkursen haben die Ausund Weiterbildungskurse nach Weisungen der Abteilung Sport zu besuchen.

Art. 14

Kursabrechung Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder jährlich durch den Beauftragten gemäss den Vorgaben von Jugend+Sport und den Anweisungen der Abteilung Sport.

Art. 15

Entschädigung Die freiwilligen Schulsportkurse werden gemäss den Ansätzen von Jugend+Sport unterstützt. Für allfällig zusätzliche Beiträge gelten die Praxisentscheide der kantonalen Sport-Toto-Kommission und die Zusicherungen durch die Abteilung Sport.

Art. 16 12 Finanzierung

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt gemäss den Weisungen von Jugend+Sport und den Praxisentscheiden der kantonalen Sport-Toto-Kommission. Es wird erwartet, dass sich der Schulträger an den Kosten der freiwilligen Schulsportkurse beteiligt.

Die Kosten der Leiterausbildung gehen zu Lasten des Bundes und des Kantons. Der Kursteilnehmer bzw. deren Schulträger beteiligen sich an den Kosten.

Die Abteilung Sport ist zuständig für das gesamte Abrechnungswesen.

Art. 17 Inkrafttreten, Veröffentlichung

Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1977 in Kraft. 13

Sie werden nach der Genehmigung durch den Regierungsrat14 im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 16-803 mit Änderung vom 2. Juli 2008.

SRSZ 681.311.

Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 4 --

Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Änderung vom 2. Juli 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1509) in Kraft getreten.

Vom Regierungsrat am 2. November 1976 gemäss § 63 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen genehmigt. -- 4 of 4 --