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721.110

Gesetz über den Landschaftsund Naturschutz (Landschaftsund Naturschutzgesetz, LSG)

(Vom 24. September 1992)

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Gesetz über den Landschaftsund Naturschutz (Landschaftsund Naturschutz-

gesetz, LSG) 1,2

(Vom 24. September 1992)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,3

gestützt auf § 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch

vom 14. September 1978, 4 in Ausführung des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz vom 1. Juli 1966, 5 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des

Regierungsrates,

beschliesst:

Folgende wild wachsenden Pflanzenarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben,

ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden:

Flacher Bärlapp Lycopodium complanatum

Edelweiss Leontopodium alpinum

Siebenstern Trientalis europaea

Zwergbirke Betula nana

alle Seerosen-Arten, die nicht Nymphaeaceae-Arten

bundesrechtlich geschützt sind.

Alpen-Aster Aster alpinus

Alpen-Veilchen Cyclamen purpurascens

Aurikel Primula auricula

alle Enzian-Arten (ausgenommen Gentiana-Arten

Frühlingsenzian und Feldenzian), die

nicht bundesrechtlich geschützt sind.

Moorenzian Swertia perennis

Maiglöckchen Convallaria majalis

alle Rohrkolben-Arten, die nicht Typhaceae-Arten

bundesrechtlich geschützt sind.

alle Seidelbast-Arten Daphne-Arten

alle Steinbrech-Arten Saxifraga-Arten

Steinnelke Dianthus silvester

alle Schwertlilien-Arten, die nicht Iridaceae-Arten

bundesrechtlich geschützt sind

II. Liste der kantonal geschützten Pilzarten

Folgende wild wachsenden Pilzarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden:

--- ---

III. Liste der kantonal geschützten Tierarten

Folgende frei lebende Tierart darf nicht gefangen, gesammelt, in Gewahrsam genommen, getötet, mitgeführt oder verkauft werden:

Weinbergschnecke Helix pomatia

IV. Liste der kantonalen Pflanzenschutzreservate

In den folgenden Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme von Neophyten

oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze

gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden:

-- 8 of 10 --

SRSZ 1.2.2023 9

Pflanzenschutzreservat Rossberg (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 3014/1965),

Pflanzenschutzreservate im Rigigebiet (Perimeter gemäss Planbeilagen zu den

Regierungsratsbeschlüssen Nr. 3014/1965, 273/1966 und 1519/1971),

Pflanzenschutzreservat Zindlenspitz (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 3089/1965),

Pflanzenschutzreservat Mythengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 521/1970),

Pflanzenschutzreservat Hoch-Ybrig (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 1303/1971),

Pflanzenschutzreservat Köpfengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 408/1972).

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

18-257 mit Änderungen vom 17. April 2002 (Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung, GS 20-

212), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115i), vom 18. Februar 2009 (GS 22-59), vom

18. November 2009 (GS 22-81), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80l), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-97), vom 6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, GS 25-46b) und vom 17. November

2021 (KOBG, GS 26-56c).

2 Titel in der Fassung vom 6. Februar 2019.

3 Ingress in der Fassung vom 18. November 2009.

4 SRSZ 210.100.

5 SR 451.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Februar 2019.

8 Neu eingefügt am 6. Februar 2019.

9 Überschrift in der Fassung vom 6. Februar 2019.

11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Februar

2019.

12 SR 451.1.

13 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.

14 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019.

15 Neu eingefügt am 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.

16 Neu eingefügt am 18. November 2009.

17 Neu eingefügt am 18. November 2009.

18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 18. Februar 2009.

20 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002; Überschrift und Abs. 2 und 3 in der Fassung vom

18. Februar 2009.

21 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.

22 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002.

25 Satz 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Satz 2 in der Fassung vom 18. Februar 2009.

26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009.

27 Neu eingefügt am 28. März 2007.

29 GS 10-372; SRSZ 720.110.

30 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung

vom 17. Dezember 2013.

31 15. Dezember 1992 (Abl 1992 1527); Änderungen vom 17. April 2002 am 1. Januar 2002 (Abl

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2002 956), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 18. Februar 2009 am

1. Juli 2009 (Abl 2009 1466), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 66), vom

25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar

2014 (Abl 2013 2974), vom 6. Februar 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2995) und vom

17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.

32 Neu eingefügt am 18. November 2009.

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i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 6 1. Zweck

1. Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der heimischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente sowie den Schutz der einheimischen Tierund Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.

Der ökologische Ausgleich ergänzt innerund ausserhalb von Siedlungen den Biotopschutz. Er bezweckt insbesondere die Vernetzung der einzelnen Biotope.

Art. 2

2. Schutzwürdige Biotope Schutzwürdig sind Biotope, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für seltene und bedrohte Lebensgemeinschaften aufweisen, wie insbesondere Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockensteinmauern sowie Trockenwiesen und -weiden.

Art. 2a

3. Schutzwürdige Landschaftselemente Schutzwürdige Landschaftselemente sind:

  1. geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich naturkundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen, erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten, Dolinen, Wasserfälle;
  2. prähistorische Stätten;
  3. ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
  4. Heilquellen. -- 1 of 10 --

Art. 3

4. Ökologischer Ausgleich Als ökologische Ausgleichsflächen gelten Landschaftselemente und Lebensräume mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie beispielsweise Bachläufe, Kleingewässer, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feldobstbäume, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften. II. Schutzmassnahmen und Zuständigkeiten 10

Art. 4 11 1. Kommunale Inventare

1. Kommunale Inventare

Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutzund Unterhaltsmassnahmen.

Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Naturund Heimatschutz vom 16. Januar 1991 12.

Die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Inventarisation ist zu gewährleisten.

Art. 5

2. Schutzmassnahmen

  1. Instrumente Als Schutzmassnahmen fallen in Betracht:
  2. verwaltungsrechtliche Verträge;
  3. Erwerb von dinglichen Rechten durch Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen nach Art. 730 ff. Zivilgesetzbuch;
  4. Schutzverordnungen;
  5. selbständige Nutzungspläne mit zugehörigen Vorschriften;
  6. Ausscheiden von Schutzzonen und Einzelschutzobjekten in den Zonenplänen mit zugehörigen Vorschriften im Baureglement;
  7. Schutzverfügungen;
  8. Erwerb und Widmung von Grundstücken.

Art. 6 14 b) Bezeichnung der Schutzobjekte

b) Bezeichnung der Schutzobjekte

Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutzund Unterhaltsmassnahmen fest.

Der Regierungsrat genehmigt die kommunale Schutzzonenplanung aufgrund einer Prüfung der Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und ihre Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen. Gleichzeitig genehmigt er die Einstufung der Objekte und legt die Zuständigkeit für die Schutzund Unterhaltsmassnahmen fest. -- 2 of 10 -- SRSZ 1.2.2023 3

Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet.

Art. 7 c) Zuständigkeit für die Schutzmassnahmen

Die Festlegung der kantonalen oder kommunalen Zuständigkeit erfolgt aufgrund der in den Bundesinventaren und in den kommunalen Inventaren vorgenommenen Einstufung nach nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.

Unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften trifft das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Schutzmassnahmen für die kantonalen Schutzobjekte und legt die erforderlichen Unterhaltsmassnahmen fest.

Die Gemeinden haben für den Schutz und Unterhalt der kommunalen Schutzobjekte zu sorgen. Sie können zusätzliche Schutzmassnahmen treffen.

Art. 8 d) Ersatzvornahme

Unterlässt die Gemeinde trotz Mahnung die Anordnung der erforderlichen Schutzund Unterhaltsmassnahmen, kann der Regierungsrat das zuständige Departement ermächtigen, diese ersatzweise zu erlassen. Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.

Die Kosten werden der Standortgemeinde übertragen.

Art. 9 3. Zuständigkeit für den ökologischen Ausgleich

. Zuständigkeit für den ökologischen Ausgleich

Die Gemeinden sorgen durch Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungsund Bepflanzungsmassnahmen für ökologische Ausgleichsflächen. Sie erfüllen diese Aufgabe durch den Abschluss von Vereinbarungen sowie auf ihren eigenen Grundstücken.

Der Kanton sorgt für den ökologischen Ausgleich auf seinen eigenen Grundstücken sowie bei eigenen oder von ihm massgebend subventionierten Bautätigkeiten.

Art. 9a 15 4. Artenschutz

4. Artenschutz

Das zuständige Departement kann Schutzmassnahmen ergreifen, um seltene und schützenswerte Pflanzenund Pilzarten sowie frei lebende Tierarten zu fördern.

Die im Anhang aufgeführten wild wachsenden Pflanzenund Pilzarten sowie frei lebenden Tierarten sind umfassend geschützt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, dieses Verzeichnis bei Bedarf anzupassen.

In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme der Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden. Das Campieren ist untersagt. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Pflanzenschutzreservate bei Bedarf anzupassen. -- 3 of 10 --

Art. 9b 16 5. Pilzsammeln

5. Pilzsammeln

Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt. Für wissenschaftliche oder schulische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen.

Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln, Morcheln nicht mehr als 1 kg.

Der Regierungsrat kann für bestimmte Gebiete temporäre Schonzeiten festlegen, in denen das Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist.

Art. 9c 17 6. Aufsicht

6. Aufsicht

Polizei-, Forst-, Jagdund Fischereiorgane sowie vom zuständigen Departement beauftragte oder ernannte Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung der Schutzbestimmungen in den kantonalen Naturschutzgebieten sowie der Artenschutzbestimmungen gemäss § 9a und § 9b.

Sie informieren die Besucherinnen und Besucher über die Besonderheiten der Naturschutzgebiete, die Bedeutung der Artenschutzbestimmungen sowie über die Verhaltensregeln.

Sie zeigen Übertretungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. III. Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

Art. 10

. Kantonale Abgeltungen

  1. Grundsatz Der Kanton leistet Abgeltungen, wenn durch eine kantonale Schutzmassnahme gemäss § 5 die bisher zulässige Nutzung eingeschränkt wird und dadurch eine nachgewiesene Ertragseinbusse entsteht.

Als massgebende Ertragseinbusse gelten der Ertragsrückgang sowie durch die Schutzmassnahmen begründete Kürzungen des Milchkontingentes oder von flächenabhängigen Beiträgen.

Art. 11 18 b) Berechtigung

b) Berechtigung

Die Abgeltung der Ertragseinbusse wird vom zuständigen Departement berechnet. Sie wird an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter, in der Regel jährlich oder gemäss verwaltungsrechtlichem Vertrag, längstens aber für eine Dauer von

Jahren ausgerichtet. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen kann die Abgeltung ausnahmsweise der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ausgerichtet werden.

Die Grundsätze über die Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, bleiben vorbehalten.

Art. 12

c) Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen Die Abgeltung bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter anderseits. -- 4 of 10 -- SRSZ 1.2.2023 5

Art. 13

. Periodische kantonale Bewirtschaftungsbeiträge

  1. Voraussetzung, Berechtigung

Der Kanton richtet den Bewirtschaftern für die angepasste, naturschutzgerechte Nutzung und Pflege von kantonal geschützten Biotopen jährliche Bewirtschaftungsbeiträge aus.

Voraussetzung für die Ausrichtung eines periodischen Bewirtschaftungsbeitrages ist, dass die bewirtschaftete Fläche mit einer Schutzmassnahme gemäss § 5 provisorisch oder definitiv unter Schutz gestellt ist. Als provisorische Schutzmassnahme gilt insbesondere der Erlass einer Planungszone.

Beitragsberechtigt ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Art. 14 20 b) Beiträge für Streueund Trockenstandorte

b) Beiträge für Streueund Trockenstandorte

Der maximale Bewirtschaftungsbeitrag für Streueund Trockenstandorte wird vom Regierungsrat festgelegt und ist periodisch der Teuerung anzupassen.

Die Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages richtet sich nach der Nutzungsart, den besonderen Erschwernissen und der naturschützerischen Leistung.

Der Bewirtschaftungsbeitrag bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der beitragsberechtigten Bewirtschafterin oder dem beitragsberechtigten Bewirtschafter anderseits.

Art. 15 21 c) Beiträge für die übrigen Objekte

c) Beiträge für die übrigen Objekte

Die Bewirtschaftungsbeiträge für die übrigen Objekte des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs werden in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates festgesetzt.

Art. 14 2 Im Übrigen gilt

Im Übrigen gilt

sinngemäss.

Art. 16 22 d) Fälligkeit, Kürzung

d) Fälligkeit, Kürzung

Die Beiträge werden den beitragsberechtigten Bewirtschaftern jährlich Ende Dezember ausbezahlt.

Wurden im Beitragsjahr die massgebenden Nutzungsvorschriften missachtet, wird der Beitrag gestrichen oder gekürzt.

Art. 17 23 3. Einmalige kantonale Beiträge

3. Einmalige kantonale Beiträge

Für ausserordentliche Pflege-, Aufwertungsund Vollzugsmassnahmen in kantonalen Schutzgebieten sowie für Artenschutzmassnahmen können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

Umfang der Massnahmen sowie Beitragshöhe bilden Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement und den für die Durchführung der Massnahmen Verantwortlichen. -- 5 of 10 --

Art. 18

4. Abgrenzung zu den Landwirtschaftsbeiträgen Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen werden für Leistungen ausgerichtet, welche zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung erbracht werden.

Art. 19

5. Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge Die Gemeinden richten nach den Grundsätzen der §§ 10 bis 18 dieses Gesetzes für kommunal geschützte Biotope und Planungszonen gemäss § 14 des Planungsund Baugesetzes sowie für Artenschutzmassnahmen Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge aus. Vorhandene Ansätze und Richtlinien des Kantons sind für die Festsetzung der Höhe verbindlich. IV. Finanzierung

Art. 20 26 Kostentragung

Kostentragung

Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schutzund Unterhaltsmassnahmen, des auf seinen eigenen Grundstücken und bei eigenen Bauvorhaben veranlassten ökologischen Ausgleichs sowie der von ihm veranlassten Artenschutzmassnahmen.

Die Gemeinde trägt die Kosten für die kommunalen Schutzund Unterhaltsmassnahmen sowie der von ihr veranlassten Artenschutzmassnahmen.

Die Gemeinde trägt die Kosten des ökologischen Ausgleichs und kann sie Dritten übertragen.

Art. 20a 27 Programmvereinbarungen

Programmvereinbarungen

Für die Massnahmen im Naturund Landschaftsschutz kann der Regierungsrat Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen.

Die Beiträge für die kommunalen Schutzund Pflegemassnahmen richten sich nach den Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton. Die Zuteilung der Beiträge an die Gemeinden wird in der Vollzugsverordnung des Regierungsrates festgelegt.

v_schlussund_uebergangsbestimmungen V. Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 21 1. Kantonale Fachstelle für den Naturschutz

. Kantonale Fachstelle für den Naturschutz

Der Regierungsrat bezeichnet die für den Naturschutz zuständige kantonale Fachstelle.

Die Fachstelle sorgt für die Beratung der Gemeinden sowie für den Verkehr zwischen den zuständigen Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

Art. 22

. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 NHG Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach

Art. 22

des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz zuständige Behörde. -- 6 of 10 -- SRSZ 1.2.2023 7

Art. 23 3. Vollzug

. Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Er erlässt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Art. 24

. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen Die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften abstützen, im Grundbuch anmerken lassen.

Art. 25 5. Wiederherstellung

. Wiederherstellung

Wer ein gemäss § 5 definitiv oder provisorisch geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:

  1. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
  2. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
  3. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist;
  4. zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung richtet sich nach § 7.

Art. 26

6. Strafbestimmungen

Art. 9a Widerhandlungen gegen

und § 9b dieses Gesetzes werden mit Busse bestraft.

Art. 27

. Änderung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nachstehender Erlass wie folgt geändert: Verordnung betreffend den Naturund Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 29. November 1927:29

Art. 3t

er wird aufgehoben

Art. 10

wird wie folgt geändert: «Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft.»

Art. 28 30 8. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

8. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.31 -- 7 of 10 --

Anhang 32

i_liste_der_kantonal_geschuetzten_pflanzenarten I. Liste der kantonal geschützten Pflanzenarten