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721.111

Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung)

(Vom 9. Dezember 1992)

Präambel

(Abgeltungsverordnung) 1 2

(Vom 9. Dezember 1992)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,3

gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Biotopund Artenschutz sowie

den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992 (Biotopschutzgesetz)4

und die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom

23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV)5,

beschliesst:

Einkommensausfälle bei der Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen in

Schutzzonen:

Zone Bisherige Nutzung Künftige Nutzung Ertragseinbusse

Fr./Are/Jahr

Talgebiet Ackerbau Wiesen extensiv 28.--

Hügelzone Streuflächen 36.--

Wiesen intensiv Wiesen extensiv 24.--

Streuflächen 32.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 10.--

Streuflächen 18.--

Wiesen extensiv Streuflächen 7.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 4.--

Bergzonen Wiesen intensiv Wiesen extensiv 25.--

1 und 2 Streuflächen 36.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 12.--

Streuflächen 23.--

Wiesen extensiv Streuflächen 10.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 3.--

5 SRSZ 1.1.2015

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Bergzonen Wiesen intensiv Wiesen extensiv 21.--

3 und 4 Streuflächen 30.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 9.--

Streuflächen 18.--

Wiesen extensiv Streuflächen 8.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 2.--

Sömmerungs- Wiesen intensiv Wiesen extensiv 17.--

gebiet Streuflächen 24.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 7.--

Streuflächen 14.--

Wiesen extensiv Streuflächen 3.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 2.--

II. Richtpreise für die Entschädigung naturschützerisch bedingter Abzäunungen

Art der Abzäunung Neuerstellung Versetzen Zaununterhalt

best. Zäune

Fr./m’ Fr./m’ Fr./m’/Jahr

Zweireihiger Drahtzaun

mit Holzpfosten 8.-- 4.-- 1.50

Einreihiger Drahtzaun

mit Holzpfosten 6.-- 3.-- 1.50

Einreihiger Elektrodrahtzaun

mit Holzpfosten 5.-- 2.50 1.50

Einreihiger Elektrodrahtzaun

mit Kunststoffpfosten 2.50 1.-- 1.--

Zweireihiger Lattenzaun

mit Holzpfosten und Brettern 10.-- 7.-- 2.--

1 GS 18-294 mit Änderungen vom 22. Februar 2000 (GS 19-557), vom 4. Juni 2002 (GS 20-

226), vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159d), vom 17. Juni 2008 (GS 22-

22ae), vom 30. Juni 2009 (GS 22-70), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue

Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 13. Mai 2014 (GS 24-6).

2 Erlasstitel in der Fassung vom 13. Mai 2014.

3 Ingress in der Fassung vom 13. Mai 2014.

4 SRSZ 721.110.

5 SR 910.13.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2009.

7 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 30. Juni 2009. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3

und 4.

8 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13.

9 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2009, bisheriger Abs. 3

wird zu Abs. 2; Abs. 1 in der Fassung vom 13. Mai 2014.

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14 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Mai 2014.

15 Abs. 2 in der Fassung vom 30. Juni 2009; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt

am 13. Mai 2014.

16 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007; Abs. 3 in der Fassung vom 13. Mai 2014.

19 SRSZ 234.110.

2000 (Abl 2000 303), vom 4. Juni 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 956), vom 11. Dezember

2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008

1339), vom 30. Juni 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1471), vom 17. Dezember 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 13. Mai 2014 am 1. Juni 2014 (Abl 2014 1193) in Kraft

getreten.

22 GS 17-550.

23 Neu eingefügt am 30. Juni 2009.

7 SRSZ 1.1.2015

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i_abgeltungen I. Abgeltungen

Art. 1 6 Festsetzung der Höhe

Festsetzung der Höhe

Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass der Ertragseinbusse, wobei die Beiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu berücksichtigen sind. Diese wird vom zuständigen Departement unter Beizug von Fachleuten gemäss den im Anhang aufgeführten Richtpreisen berechnet.

Das zuständige Departement entscheidet endgültig über die Höhe der Abgeltung.

Kommt keine Einigung zustande, bleibt das Verfahren nach den Vorschriften des Enteignungsrechts vorbehalten. II. Bewirtschaftungsbeiträge

Art. 2 7 Beitragsvoraussetzungen

Beitragsvoraussetzungen

Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen setzt voraus, dass die Nutzung und Pflege nach den für das betreffende Grundstück geltenden Schutzvorschriften erfolgen.

Ergänzend zu den Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung (DZV)8 sind Zusatzleistungen nach § 4 zu erbringen.

Das Schnittgut ist entweder nach dem Schnitt abzuführen oder als Tristen zu lagern.

Für Flächen, die nicht bewirtschaftet werden müssen, werden keine Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet.

Art. 3 9 Beitragssystem

Beitragssystem

Die Bewirtschaftungsund Pflegebeiträge werden zusätzlich zu den Biodiversitätsbeiträgen nach DZV ausgerichtet.

Bei angeordnetem, periodischem Schnittverzicht wird die Ertragseinbusse im Verzichtsjahr abgegolten und für die zusätzliche Erschwernis im Folgejahr ein erhöhter Bewirtschaftungsbeitrag ausgerichtet. Der Auszahlungsmodus wird in den Bewirtschaftungsverträgen festgelegt.

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Art. 4 10 Beitragsberechnung für Streueund Trockenstandorte

Beitragsberechnung für Streueund Trockenstandorte

Der Bewirtschaftungsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und Bonusbeiträgen für zusätzlich erbrachte Leistungen zusammen. Gestützt auf die Nutzungsart, die Bewirtschaftungserschwernisse, die vereinbarten naturschützerischen Zusatzleistungen und die Zonen nach Landwirtschaftsrecht berechnet er sich wie folgt (Fr./Are/Jahr):

  1. Grundbeiträge Ackerbauzone; Hügel- Bergzone Bergzone Sömmerungs- Übergangszonen zone 1 und 2 3 und 4 gebiet
  2. Mähnutzung (ohne Weide) -.-- -.-- -.-- -.-- 10.--
  3. Weidenutzung -.-- -.-- -.-- -.-- 3.50
  4. Zuschlag Extensivwiese 15.-- 12.-- 7.-- 5.50 -.--
  5. Zuschlag Streufläche 20.-- 17.-- 12.-- 9.50 -.--
  6. Zuschlag Extensivweide 4.50 4.50 4.50 4.50 -.--
    1. Bonusbeiträge für naturschützerische Zusatzleistungen
  7. Mahd mit Balkenmäher 1.--
  8. Mahd mit Sense 3.--
  9. Alternierendes Stehenlassen auf 10–20% der Fläche oder gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag 1.--
  10. Zusätzliche Mahd gemäss Vertrag (Problempflanzenbekämpfung) 5.--
  11. Pflegeschnitt auf beweideten Flächen, mit selektivem Stehenlassen von Einzelsträuchern und Einzelbäumen gemäss Vertrag 3.--
  12. Spätere Schnittzeitpunkte als gemäss DZV: mindestens 2 Wochen 1.-- mindestens 4 Wochen 4.--
  13. Erstellung und Unterhalt von Abzäunungen Richtpreise im Anhang
    1. Bonusbeiträge für Bewirtschaftungserschwernisse
  14. Naturräumliche Erschwernisse (Einzelsträucher, Bäume, Steine/Felsbrocken, Nässe, erschwerende Kleintopografie): leichte -.50 mittlere 1.-- grosse 2.-- sehr grosse 5.--
  15. Maschinelle Erschliessung (Zufahrt mit Transporter): eingeschränkt 1.-- teilweise nicht möglich 2.-- nicht möglich 5.--

Die Zuschläge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c, d und e werden für Flächen ausbezahlt, bei denen kein Anspruch auf Biodiversitätsbeiträge nach DZV besteht.

Als Voraussetzung für den Bewirtschaftungsbeitrag muss mindestens eine der folgenden naturschützerischen Zusatzleistungen vereinbart werden (ohne Anrechnung als Bonusbeitrag):

  1. meldepflichtiger, schutzzielgemässer Grabenunterhalt bei Feuchtstandorten;
  2. ganzjähriges Weideverbot auf Trockenstandorten;
  3. Mahd mit Balkenmäher oder mit Sense;

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  1. alternierendes Stehenlassen auf 10-20% der Fläche;
  2. gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag oder späterer Schnitt als gemäss DZV.

Art. 5 11 Pflegebeiträge

Pflegebeiträge

Für typische Elemente der traditionellen Kulturlandschaft können, sofern sie nicht innerhalb einer Fläche liegen, für welche bereits Beiträge gemäss § 4 ausgerichtet werden, wie folgt jährliche Pflegebeiträge ausgerichtet werden:

  1. Hecken, Feldund Ufergehölze mit extensiv genutztem Krautsaum (3 m breit) Fr. 50.--/Are
  2. Hecken, Feldund Ufergehölze ohne Krautsaum Fr. 20.--/Are
  3. gepflegte Trockensteinmauern mit extensiv genutztem Krautsaum (3 m breit) Fr. 50.--/Are
  4. gepflegte Trockensteinmauern ohne Krautsaum Fr. 40.--/Are

Für Bäume können wie folgt jährliche Pflegebeiträge ausgerichtet werden:

  1. Obstgärten mit Qualität nach ÖQV sowie Verzicht auf die Verwendung von Insektiziden Fr. 60.--/Baum
  2. übrige Obstgärten und einzeln stehende Hochstamm- Feldobstbäume Fr. 20.--/Baum
  3. landschaftsprägende Einzelbäume Fr. 20.--/Baum

Als Voraussetzung für den Pflegebeitrag müssen die Mindestanforderungen nach DZV und die vereinbarten naturschützerischen Zusatzleistungen eingehalten werden.

Art. 6

Verzeichnis Das zuständige Departement erstellt für die einzelnen Gebiete ein nach Gemeinden und Parzellen geordnetes Verzeichnis, aus welchem folgende Informationen hervorgehen:

  1. die Zonenzuteilung,
  2. die Parzellengrösse,
  3. die Bewirtschafterin respektive der Bewirtschafter,
  4. die Grundeigentümerin respektive der Grundeigentümer,
  5. die Bewirtschaftungserschwernisse,
  6. die naturschützerischen Zusatzleistungen,
  7. die Beitragshöhe. III. Auszahlung, Verfahren

Art. 7

Verwaltungsrechtliche Verträge Die Höhe und Berechnung der Bewirtschaftungsbeiträge sind Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter einerseits sowie dem zuständigen Departement andererseits.

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Art. 8 14 Auszahlung

Auszahlung

Die Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden jährlich Ende Dezember ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Beitragsberechtigten.

Die Auszahlung erfolgt gleichzeitig mit den Beiträgen nach DZV. Sie erfolgt auf Anweisung des zuständigen Departements.

Art. 9 Kumulative Auszahlung

Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, kumulativ ausgerichtet.

Art. 10 Rückzahlung

Zu Unrecht bezogene Abgeltungen und Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 11 15 Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

Die Regelungen dieser Verordnung gelten nach § 19 des Biotopschutzgesetzes auch für Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge der Gemeinden.

Die kantonale Fachstelle für den Naturschutz kann auf Antrag der Gemeinde die jährlichen Auszahlungen durchführen. Sie veranlasst gestützt auf die Vereinbarungen der Gemeinde die Auszahlungen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, rechnet die Bundessubventionen ab und stellt der Gemeinde die Nettobeiträge gesamthaft in Rechnung.

Für die Administration der kommunalen Beitragszahlungen durch die Fachstelle Naturschutz gemäss § 11 Abs. 2 wird den Gemeinden ein Administrationszuschlag von 5% der an die Bewirtschaftenden geleisteten Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge in Rechnung gestellt.

Art. 11a 16 Bundesbeiträge an Gemeinden und Dritte

Bundesbeiträge an Gemeinden und Dritte

Gemeinden sowie Organisationen und Privatpersonen haben ihre Gesuche für Bundesbeiträge an die kantonale Fachstelle Naturschutz zu richten.

Die jährlich wiederkehrenden Bundesbeiträge an die Pflege und Bewirtschaftung der kommunalen Schutzobjekte werden in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden nach Massgabe der beitragspflichtigen Vertragsflächen anteilsmässig an die Gemeinden weitergeleitet.

Die Bundesbeiträge für ausserordentliche, durch Gemeinden oder Dritte ausgeführte Schutzund Pflegemassnahmen nach § 17 des Biotopschutzgesetzes werden in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden vollumfänglich an die betreffende Gemeinde oder an die betreffende Organisation oder Privatperson weitergeleitet.

-- 4 of 7 -- IV. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 12

Erstmalige Anwendung Die neuen Ansätze nach §§ 4 f. gelten erstmals ab dem Bewirtschaftungsjahr 2014.

Art. 13

Verfahren Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes19 Anwendung.

Art. 14

Vollzug Für den Vollzug dieser Verordnung wird das Umweltdepartement als zuständig erklärt.

Art. 15 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.21

Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 198522 aufgehoben. Anhang 23

i_richtpreise_fuer_die_berechnung_von_abgeltungen_fuer_ertragsausfaelle I. Richtpreise für die Berechnung von Abgeltungen für Ertragsausfälle