Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz des Aahorns.
Der Schutz bezweckt die Wiederherstellung und Sicherung einer natürlichen Auendynamik und Deltaentwicklung sowie die Förderung und Erhaltung der auentypischen Pflanzenund Tierwelt.
Ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.