bis der Verordnung vom 29. November 1927 über den Naturund
722.113
Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes
(Vom 5. Mai 1980)
Art. 3 gestützt auf
Art. 17 Heimatschutz,
der Kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1973 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz und zum Gesetz über die Jagd im Kanton Schwyz, 3 Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt 4 und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und d der Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt, 5 beschliesst:
i_zweck_und_geltungsbereich I. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Das Nuoler Ried wird als geschütztes Gebiet erklärt.
Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Nuoler Riedes als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzenund Tierwelt mit offenen Riedzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Wasserzone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone
Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutzplan Massstab 1:2000 vom 5. Mai 1980 dargestellt. Sie werden im Gelände markiert.
Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung. II. Zonenvorschriften
Art. 3 Allgemeines
Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche Nutzung frei.
Untersagt sind:
- das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;
- das Campieren;
- das Einfangen und Stören freilebender Tiere; SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 4 --
- das Laufenlassen von Hunden;
- die Jagd auf Federwild.
Art. 4 Bauten und Anlagen
Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hochund Tiefbauten, Umund Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.
Art. 5 Wasserzone
Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes.
In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor, die Berufsfischerei, die Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen.
Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.
Art. 6 Naturschutzzone
Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Riedund Schilfgebiete sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprünglichen Zustand.
Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbeschränkungen:
- Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
- Verbot der Bodenbearbeitung;
- Weideverbot;
- allgemeines Düngeverbot;
- Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
- höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand rückzuführenden Wieslandes;
- höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar.
Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestattet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehalten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.
Art. 7 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden.
Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen. -- 2 of 4 --
III. Schlussbestimmungen
Art. 8 Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen.
Art. 9 Ausnahmen
In der Wasserund der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Landschaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.
Art. 10 Entschädigung
Kommt eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.
Art. 11 Widerhandlungen
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.
Art. 12
Widerhandlungen werden nach § 10 der Naturund Heimatschutzverordnung
Art. 40 bzw. nach den
und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt geahndet.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Art. 14
aufgehoben. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 4 --
GS 17-221.
SRSZ 720.110.
SRSZ 761.110.
SR 747.201.
SRSZ 784.210. -- 4 of 4 --