Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Moorlandschaft Nr. 1 Rothenthurm.
Die Moorlandschaft mit offenen Hochmoor-, Zwischenmoor-, Riedund Auenbereichen, Trockenstandorten sowie den typischen Sukzessionsstadien soll als Lebensraum der darin typisch vorkommenden Pflanzenund Tierwelt und in ihrer landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und gefördert werden.
Dazu sollen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere:
- eine extensive landwirtschaftliche Nutzung und eine standortangepasste Waldpflege gefördert werden;
- Fliessgewässer ökologisch aufgewertet und fischgängig gemacht werden;
- Kulturobjekte und besondere Landschaftselemente erhalten werden; und
- die Besucher gelenkt und über den Schutz der Moore und der Moorlandschaft informiert werden.