Die Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Naturund Kulturlandschaft Ibergeregg. Diese zeichnet sich aus durch die Verzahnung von Wald und Moor, eine reichhaltige Fauna und Flora, eine geringe Besiedlungsund Erschliessungsdichte sowie die touristische Nutzung.
Dieser Charakter soll erhalten und gefördert werden, insbesondere durch:
- Erhaltung der typischen Landschaftsstruktur mit geringer Besiedlung und Erschliessung;
- Schutz und Pflege der Hochund Flachmoore von nationaler Bedeutung;
- Schutz der Lebensräume der Wildtiere, insbesondere der Raufusshühner;
- Erhaltung der historischen Verkehrswege und weiterer Kulturobjekte;
- Erhaltung von typischen geologischen Formationen, vor allem der Reliefformen des Flyschs;
- Förderung einer extensiven und der standortgerechten landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen des geltenden Landwirtschaftsrechtes;
- Förderung einer standortangepassten und auf den Schutz der Raufusshühner ausgerichteten Waldpflege und -nutzung;
- Gewährleistung einer nachhaltigen und den Schutzzielen angepassten Nutzung im Interesse des Tourismus und der Erholung.
Dazu werden insbesondere:
- die Grenzen des Gebietes und der Moorlandschaft Nr. 25 Ibergeregg festgelegt;
- Zonen für die einzelnen Nutzungsund Schutzansprüche bezeichnet;
- die Bewirtschaftung von Hochund Flachmooren von nationaler Bedeutung mit Verträgen geregelt. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 7 --