Diese Verordnung regelt den Schutz und die Nutzung der Hopfräben.
Das Gebiet Hopfräben soll als LebeSeensraum einer möglichst vielfältigen einheimischen Pflanzenund Tierwelt und in seiner landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und gefördert werden.
Es sollen insbesondere:
- Die offene Riedzone, die Umgebungsbereiche und die Flachwasserzone mit der natürlichen Ufervegetation erhalten und gefördert werden;
- gestörte Moorbereiche und Seeufervegetation regeneriert werden;
- Massnahmen zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung umgesetzt werden;
- eine nachhaltige und den Schutzzielen angepasste Erholungsnutzung gewährleistet werden.