der Kantonsverfassung, 2 beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat der Kantone Luzern, Schwyz und Zug über die Fischerei im Zugersee 3 bei. II. Nach dem Inkrafttreten dieses Konkordates ist das Konkordat vom 28. Mai 1925 betreffend die Fischerei im Zugersee aufgehoben. III. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. IV. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 15-646.
SRSZ 100.000.
SRSZ 772.310.1. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --