des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. 1885 aufgestellten Verpflichtung betreffend Erstellung von Fachen und Ferrinen auf zürcherischem die Fischer von Hurden den jeweiligen zürcherischen Gesetzen und Verordnungen unterworfen;
- die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird nach dem status quo auf fünf festgesetzt; sollte aber früher oder später durch Gesetz oder Verordnung des Kantons Schwyz die Zahl der den Fischern von Hurden gestatteten Landgarne reduziert werden, so soll die gleiche Reduktion für die Hurdener Fischerei auf zürcherischem Gebiete ebenfalls eintreten. RGS I 67. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --