Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
772.422
(Vom 13. Juli 2007)
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee 1
(Vom 13. Juli 2007)
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus
und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom
10. September 1993,2
beschliesst:
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Anhang III
Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und
Schlüchli
1.1.
bis
30.4.
1.5.
bis
30.9.
1.10.
bis
19.11.
20.11.
bis
31.12.
Tiefer Seeteil*,
ausserhalb der 300 m-Uferzone:
Sonnenaufgang
bis Sonnenuntergang
erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
Netzsperrgebiet Stadt Zürich:
Sonnenaufgang
bis Sonnenuntergang
erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
Übriges Seegebiet,
Montag-Freitag: 09.00 bis 16.00,
vom 20.11. bis 31.12.
09.00bis 14.00 Uhr
- erlaubt - erlaubt
Übriges Seegebiet,
Samstag und Sonntag:
Samstag 09.00 bis Sonnenuntergang;
Sonntag Sonnenaufgang bis 16.00,
vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr
- erlaubt erlaubt erlaubt
* Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Uetikon-
Hafenanlage Rietliau und der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen-
Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.
SRSZ 1.2.2018 9
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Anhang IV
Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren.
Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder verti-
kal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers
zu versehen.
Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei
mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rotweissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse
Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
1 GS 21-167 mit Änderungen vom 16. Juni 2017 (GS 25-11).
Mittelmarkierung
Bei mehr als 5 zusammengehängten
Netzen: ein mindestens
5-l-Schwimmkörper, rot-weiss diagonal, in der Mitte des Satzes
Mindestens 5-l-Schwimmkörper,
rot-weiss diagonal
50 m
Ufer
Mindestens 5-l-Schwimmkörper,
rot-weiss horizontal/vertikal
Mindestens 5-l-Schwimmköper,
rot-weiss horizontal/vertikal
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2 SRSZ 772.421.1.
6 Bst. c in der Fassung vom 16. Juni 2017.
7 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 18. Oktober
2007 genehmigt.
8 Änderungen vom 16. Juni 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2643) in Kraft getreten
9 GS 19-12.
SRSZ 1.2.2018 11
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Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
Schonzeiten Es gelten folgende Schonzeiten:
Fangmindestmasse Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Die Schonund Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden.
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Patentinhabern erlaubt.
Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
Freiangelfischerei Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.
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Die Kantone geben folgende Patente ab:
Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Patentinhabers fischen.
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
Beschränkung der Fanggeräte Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberechtigten):
Abs. 1 und 2 lit. c der Binnenschifffahrtsverordnung dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren. SRSZ 1.2.2018 3 -- 3 of 12 --
Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: Forellen 4 Stück Felchen (alle Arten) 10 Stück Seesaibling 10 Stück Hecht 5 Stück Egli 50 Stück
Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen.
Die Angelfischerei ist erlaubt:
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen einen Abstand von
Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorrecht vor dem Angelfischer.
Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest.
Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen:
Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
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Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstatistik. Die Formulare sind jeden Monat an den zuständigen Fischereiaufseher abzuliefern.
Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.
Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unhervorgesehener Abwesenheit des Berufsfischers, dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt:
Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.
Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.
Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren. SRSZ 1.2.2018 5 -- 5 of 12 --
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.
Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK7 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.8
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.9
Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.
-- 6 of 12 -- Anhang I Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee SRSZ 1.2.2018 7 -- 7 of 12 -- Anhang II