und Art. 53 Abs. 6 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998, 3 beschliesst:
781.211
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung
(Vom 22. April 1997)
Präambel
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung 1
(Vom 22. April 1997)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und
der kantonalen Verwaltung vom 27. November 1986 2 sowie in Ausführung von
Art. 36
Art. 1 4 Zuständigkeit
Zuständigkeit
Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 und
Art. 30
- 35 VPB.
Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 2 5 Gesuche
Gesuche
Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
Das Gesuch enthält:
- Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- Zweck der Fahrten;
- Angaben über die zu befördernden Personen;
- vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangsund Endpunkte sowie der Haltestellen;
- Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;
- Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden;
- Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
- gewünschte Bewilligungsdauer;
- Fahrplan und Tarif;
- Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe;
- Angaben zur Art der Bewilligung;
- bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;
- bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 1-10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
Das Baudepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 4 -- Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.
Art. 4 6 Unterhaltsund Meldepflicht
Unterhaltsund Meldepflicht
Die verwendeten Fahrzeuge und Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.
Der Wechsel des Fahrzeuges oder Schiffes sowie andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind dem Baudepartement umgehend zu melden.
Art. 5 Verzicht
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.
Art. 6 Gebühren
Es ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 7 anwendbar.
Art. 7 8 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2013
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2013
Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft.
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht wurden, werden nach den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 84 VPB behandelt.
Art. 8
Beschwerde
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 10
Abl 1997 645 mit Änderungen vom 14. Dezember 1999 (Abl 1999 1895), vom 5. November 2013 (GS 23-86) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
-97).
SRSZ 143.110.
SR 744.11.
Abs. 2 Ziff. 10 in der Fassung vom 5. November 2013. Gegen Verfügungen des Baudepartementes kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 19749 beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Art. 3 Fahrbetrieb
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2. Mai 1997; Änderungen vom 14. Dezember 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1895), vom
- November 2013 am 1. Dezember 2013 (Abl 2013 2600) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 5. November 2013.
SRSZ 234.110.
SRSZ 173.111.
SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 4 -- -- 4 of 4 --