Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen gewähren der Schweizerischen Südostbahn, mit Sitz in Wädenswil (hienach SOB benannt), im Sinne der Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahnund Dampfschiffunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes und unter den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen von höchstens Fr. 4 000 000.- (vier Millionen Franken) zum Zwecke der Elektrifizierung der Bahn-linien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern und Biberbrücke-Arth-Goldau.
An dem Darlehen beteiligen sich der Bund mit 50 % höchstens Fr. 2 000 000.- der Kanton Schwyz mit 30 % Fr. 1 200 000.- der Kanton Zürich mit 12½ % Fr. 500 000.- der Kanton St. Gallen mit 7½ % Fr. 300 000.- zusammen Fr. 4 000 000.-
Im Rahmen dieses Höchstbetrages bemisst sich das Darlehen nach den ausweislichen Baukosten. Bei deren Feststellung dürfen Bauzinse nach Massgabe von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen bis zum Tage der Eröffnung des elektrischen Betriebes verrechnet werden. Im übrigen liegt es im ausschliesslichen Ermessen des eidgenössischen Postund Eisenbahndepartements, zu bestimmen, ob eine belegte Ausgabe zu den Elektrifizierungskosten im Sinne dieser Vereinbarung gehöre.