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Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

(Vom 9. September 1976)

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Strassen und Wege 1

(Vom 9. September 1976)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, beschliesst:

Art. 1 2 Zweck

Zweck

Dieses Gesetz regelt den Fahrzeugverkehr ausserhalb öffentlicher Strassen im Interesse des Naturund Landschaftsschutzes, der Forst-, Landund Alpwirtschaft, des Umweltschutzes, des Jagdwesens und des geordneten Motorsportes.

Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der Waldgesetzgebung geregelt.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, vom 19. Dezember 1958, ferner auch für Motorfahrräder und gleichgestellte Motorfahrzeuge, für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.

Art. 3

Verwendungsverbot Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 verboten:

  1. ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr;
  2. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fussund Wanderwegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.

Art. 4

Ausnahmen ohne Bewilligung

Art. 3 Vom Verbot von

sind ausgenommen:

  1. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen gemäss § 2 für:
    1. die Landund Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau,
    2. die medizinische Betreuung, den Sanitätsund Rettungsdienst,
    3. die Polizei sowie Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind,
    4. die Feuerwehr,
    5. die Armee, den Zivilschutz, die Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe,
    6. die Pistenund Loipenbearbeitung,
    7. den Hochund Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt,
    8. den werkinternen Verkehr; -- 1 of 4 --
  1. der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten, ausgenommen mit Raupenfahrzeugen, auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
  2. der Einsatz von Motorfahrzeugen auf bewilligten Trainingspisten.

Art. 5 5 Ausnahmen mit Bewilligung

Ausnahmen mit Bewilligung

Für den Unterhalt von Strassen und Materialtransportanlagen oder den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden mit Raupenfahrzeugen bewilligt das zuständige Amt Ausnahmen vom Verbot nach § 3.

Für motorsportliche Übungen und Wettkämpfe erteilt die Kantonspolizei Ausnahmebewilligungen, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben und die Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind.

Für sportliche Übungen und Wettkämpfe mit Raupenfahrzeugen kann die Kantonspolizei im Rahmen des Bundesrechts und von § 1 eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt und der Wettkampf in einem abgelegenen und unbewohnten Gebiet durchgeführt wird.

Die Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller eine genügende Haftpflichtversicherung vorweisen kann.

Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben.

Bei Missbrauch kann die Bewilligung entzogen werden.

Art. 6

Rechtsmittel Die Verfügungen des zuständigen Amtes und der Kantonspolizei können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Art. 7 7 Strafbestimmung

Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 1 000.-- bestraft.

Bundesrechtliche Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 Schlussbestimmung

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 26. Oktober 19728 aufgehoben.

Art. 9 9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10 -- 2 of 4 -- SRSZ 1.2.2023 3

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-785 mit Änderungen vom 21. Oktober 1998 (Abl 1998 1498), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-

g).

Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8).

Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 1998.

Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 17. Dezember 2021.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 17. November 2021.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

GS 16-181.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Am 1. Dezember 1976 in Kraft getreten (GS 16-786); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am

  1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten. -- 3 of 4 -- -- 4 of 4 --