Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Bewilligung und Kontrolle der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge im Sinne der Seilbahngesetzgebung des Bundes und des Konkordats.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Reglements der Konkordatskonferenz über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge vom 18. Oktober 1954 (Reglement). 4