Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.
784.312
Verordnung über die Schiffsmeldeund -reinigungspflicht (VSMRP)
(Vom 18. Juni 2024)
Präambel
SRSZ 1.2.2025 1
Verordnung über die Schiffsmeldeund -reinigungspflicht (VSMRP) 1
(Vom 18. Juni 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom
3. Oktober 19752 und auf § 2 Abs. 2 Bst. a bis d und f des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG) vom 25. Oktober 1979 3,
beschliesst:
i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen. II. Zuständigkeiten
Art. 3 Verkehrsamt
Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach § 6
Art. 7 und
und kann dazu Ausnahmen erteilen.
Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe.
Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
Art. 4 Amt für Gewässer
Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen gemäss § 5, führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese.
Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigungen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.
Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungsund Einwasserungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen. -- 1 of 4 --
Art. 5 Reinigungs-, Einwasserungsund Kontrollstellen
Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus.
Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist.
Allfällig autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrolliere n und stellen den entsprechenden Nachweis aus. III. Meldeund Reinigungspflicht
Art. 6 Meldepflicht
Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes Gewässer mittels Selbstdeklaration zu melden.
Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
- Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes;
- Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und -führers;
- Ausgangsund Zielgewässer;
- Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.
Art. 7 Reinigungspflicht
Schiffe, welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötige n vor der Einwasserung eine Freigabe. Diese erhält wer:
- die Einwasserung nach § 6 gemeldet hat und
- das Schiff nachweislich nach § 5 Abs. 1 reinigen liess.
Die Einwasserungsfreigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in ein anderes Gewässer nach § 6.
Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gesetzgebung. IV. Schlussbestimmungen
Art. 8 Übergangsbestimmung
Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsfreigabe.
Art. 9 Änderung bisheriges Recht
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 20124 (KGeoiV) wie folgt erweitert: -- 2 of 4 -- SRSZ 1.2.2025 3
- Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe
- Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx § 4
- Zuständige Stelle: Amt für Gewässer
- Georeferenzdatensatz:
- ÖREB-Kataster:
- Zugangsberechtigungsstufe: A
- Freie Nutzung und Weitergabe: X
- Download-Dienst: X
- Identifikator: 86-SZ
Art. 10 Publikation, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.5
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 27-39.
SR 747.201.
SRSZ 784.210.
SRSZ 214.111.
1. August 2024 (Abl 2024 1572). -- 3 of 4 --
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