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111

Beschluss der Regierungs-Kommission betreffend die Bestimmung von Farbe, Wappen und Siegel des Kantons

vom 13.04.1803 (Stand 01.01.1979)

Präambel

Farbe, Wappen und Siegel des Kantons - B

Art. 1

Die Farben des Kantons sind Weiss und Grün.

Art. 2

Das Wappen ist schräg geteilt von Weiss und Grün mit je einem schreitenden gelben Löwen. Die Fahne enthält das Wappenbild; die Flagge ist grünweiss gespalten.

Art. 3

Das Siegel des Kantons enthält das in § 2 beschriebene Wappen.

Art. 4

Die Stempel der kantonalen Behörden und Ämter enthalten deren offizielle Bezeichnung und das in § 2 beschriebene Wappen.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

13.04.1803

13.04.1803

Erstfassung

keine Angabe

§ 1

14.11.1978

01.01.1979

geändert

-

§ 2

14.11.1978

01.01.1979

geändert

-

§ 4

14.11.1978

01.01.1979

geändert

-