Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement für Justiz und Sicherheit.
Zuständiges kantonales Amt im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen.
141.11
vom 22.05.2018 (Stand 01.01.2018)
Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement für Justiz und Sicherheit.
Zuständiges kantonales Amt im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen.
Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse liegen vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sowie die Betreibungsregisterauszüge für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweisen.
Geordnete finanzielle Verhältnisse liegen insbesondere nicht vor, wenn Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausstände bestehen oder wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt werden.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes nachweisen.
Die Deutschkenntnisse gelten als offenkundig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
Wer in den fünf Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:
Das Einbürgerungsgesuch von Schweizerinnen und Schweizern, die das Thurgauer Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzen, ist bei der Politischen Gemeinde einzureichen.
Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen:
Bei Bedarf können weitere Unterlagen zur Feststellung des für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalts eingefordert werden.
Das Einbürgerungsgesuch von Schweizerinnen und Schweizern, die das Thurgauer Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, ist bei der Politischen Gemeinde einzureichen.
Im Übrigen findet § 6 Anwendung.
Das Einbürgerungsgesuch von Ausländerinnen und Ausländern ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen einzureichen.
Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen:
Bei Bedarf können weitere Unterlagen zur Feststellung des für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalts eingefordert werden.
Soll einer Person das Bürgerrecht ehrenhalber verliehen werden, macht die Politische Gemeinde die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind und entscheidet über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes.
Die Einbürgerung einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers, die oder der bereits das Kantonsbürgerrecht besitzt, wird mit dem Beschluss der zuständigen Gemeindebehörde wirksam.
Die Politische Gemeinde teilt den Beschluss unter Angabe der Personalien der eingebürgerten Personen dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen mit.
Die Politische Gemeinde leitet den Einbürgerungsbeschluss von Schweizerinnen und Schweizern ohne Kantonsbürgerrecht und von Ausländerinnen und Ausländern mit den dazugehörigen Gesuchsunterlagen an das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen weiter.
Die Politische Gemeinde teilt den Rückzug oder die rechtskräftige Abweisung des Einbürgerungsgesuches einer Ausländerin oder eines Ausländers dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen unter Beilage der Gesuchsunterlagen mit.
Kann das Departement für Justiz und Sicherheit ein Gesuch nicht mit Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechtes an den Grossen Rat weiterleiten, wird dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit Begründung mitgeteilt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann das Gesuch zurückziehen.
Die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller durch das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen mitgeteilt.
Die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller durch das Büro des Grossen Rates mitgeteilt.
Das Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen einzureichen.
Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen:
Das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen einzureichen.
Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Unterlagen beizulegen:
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht hat den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zur Folge.
Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des Gemeindebürgerrechts zur Folge.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden[1].
Der Kanton erhebt die folgenden Gebühren:
Schweizerin oder Schweizer pro Person
Fr. 300
Ausländerin oder Ausländer bis zum vollendeten 18. Altersjahr pro Person
Fr. 400
Ausländerin oder Ausländer nach dem vollendeten 18. Altersjahr pro Person
Fr. 800
Fr. 250
Wird das Gesuch vor Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zurückgezogen oder abgeschrieben, beträgt die Gebühr Fr. 300 pro Person. In besonderen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
Für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil eingebürgert werden, und für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts werden keine Gebühren erhoben.
Die Gebühren werden bei Einreichung des Gesuches in Rechnung gestellt.
Werden die Gebühren trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, wird das Gesuch abgeschrieben.
21/2018
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
22.05.2018 |
01.01.2018 |
Erstfassung |
21/2018 |