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142.611

Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland *

vom 03.11.1983 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland - Weisung DJS

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 21. Mai 1970[1].

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:

  1. die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflugund Sammelausflugscheine;
  2. die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.

Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des Abkommens (Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Verkehrsstunden) sind die Zollbehörden zuständig.

Art. 3 Bodensee und Hochrhein

Vom Erfordernis einer Bewilligung nach Art. 8 des Abkommens (Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein) wird abgesehen.

Art. 4 Gebühren *

Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Grenzkarten
  2. 1.1.

    Ausstellung

    Fr. 70

  3. 1.2.

    Änderung

    Fr. 40

  4. 1.3.

    Verlängerung

    Fr. 65

  5. 1.4.

    Entzug

    Fr. 50 bis Fr. 200

  6. Ausflugscheine

    Fr. 10

  7. Sammelausflugscheine

    Fr. 25

Egress

ABl. 45/1983

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

03.11.1983

01.01.1984

Erstfassung

ABl. 45/1983

Erlasstitel

27.05.1994

keine Angabe

geändert

ABl. 22/1994

Erlasstitel

27.05.1994

keine Angabe

geändert

keine Angabe

§ 2 Abs. 1, 1.

21.09.2010

01.01.2011

geändert

ABl. 38/2010

§ 2 Abs. 1, 2.

21.09.2010

01.01.2011

geändert

ABl. 38/2010

§ 2 Abs. 1, 3.

21.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

ABl. 38/2010

§ 2 Abs. 1, 4.

21.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

ABl. 38/2010

§ 4

05.03.2003

keine Angabe

Titel geändert

ABl. 10/2003