Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt:
- Sie werden unentgeltlich abgegeben an
- 1.1.
die Mitglieder des Grossen Rates;
- 1.2.
die Präsidien der Bezirksgerichte;
- 1.3.
die Kanzleien der Bezirksgerichte;
- 1.4.
die Bezirksämter;
- 1.5.
die Grundbuchämter;
- 1.6.
die Notariate;
- 1.7.
die Friedensrichter und Betreibungsämter;
- 1.8.
den Evangelischen Kirchenrat;
- 1.9.
den Katholischen Kirchenrat.
- Die Ständeund Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.
- Die Munizipalund Einheitsgemeinden
[1]
haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.
Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.
Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.