Lexipedia

170.51

Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau

vom 03.12.1991 (Stand 01.01.1992)

Präambel

RRV Bezug von Rechtsbuch und Amtsblatt

Art. 1 Abgabe und Bezug des Rechtsbuches

Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt:

  1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an
  2. 1.1.

    die Mitglieder des Grossen Rates;

  3. 1.2.

    die Präsidien der Bezirksgerichte;

  4. 1.3.

    die Kanzleien der Bezirksgerichte;

  5. 1.4.

    die Bezirksämter;

  6. 1.5.

    die Grundbuchämter;

  7. 1.6.

    die Notariate;

  8. 1.7.

    die Friedensrichter und Betreibungsämter;

  9. 1.8.

    den Evangelischen Kirchenrat;

  10. 1.9.

    den Katholischen Kirchenrat.

  11. Die Ständeund Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.
  12. Die Munizipalund Einheitsgemeinden

    [1]

    haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.

Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.

Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.

Art. 2 Abgabe und Bezug des Amtsblattes

Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt:

  1. Es wird unentgeltlich abgegeben an
  2. 1.1.

    die Mitglieder des Grossen Rates;

  3. 1.2.

    die Präsidien der Bezirksgerichte;

  4. 1.3.

    die Kanzleien der Bezirksgerichte;

  5. 1.4.

    die Bezirksämter;

  6. 1.5.

    die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;

  7. 1.6.

    die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;

  8. 1.7.

    die Grundbuchämter;

  9. 1.8.

    die Notariate;

  10. 1.9.

    die Friedensrichter und Betreibungsämter;

  11. 1.10.

    den Evangelischen Kirchenrat;

  12. 1.11.

    den Katholischen Kirchenrat.

  13. Die Ständeund Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.
  14. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen:
  15. 3.1.

    die Munizipalund Einheitsgemeinden

    [2]

    ;

  16. 3.2.

    die Schulgemeinden;

  17. 3.3.

    die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;

  18. 3.4.

    die evangelischen und katholischen Pfarrämter.

Art. 3 Bezugspreise

Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.

Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

03.12.1991

01.01.1992

Erstfassung

keine Angabe