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171.11

Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen *

vom 27.01.2016 (Stand 22.05.2024)

Präambel

Beschluss Entschädigung Mitglieder und Fraktionen

Art. 1 Sitzungsgelder

Den Mitgliedern des Grossen Rats werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet: *

  1. Für die Teilnahme an Sitzungen des Grossen Rats:
  2. 1.1

    *

    pro Sitzung bis zu einem halben Tag

    Fr. 200

  3. 1.2

    *

    pro ganztägige Sitzung

    Fr. 400

  4. Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung entscheidet das Büro über die Auszahlung des Sitzungsgeldes.
  5. Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und Sitzungen des Büros: pro Sitzung

    Fr. 200

  6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder der Fraktionspräsidienkonferenz: pro Sitzung

    Fr. 150

  7. Für die Teilnahme an interkantonalen oder internationalen Konferenzen gelten die Ansätze von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss

Wer eine Sitzung leitet, für die gemäss § 1 ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhält das doppelte Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Ratssekretariates erhalten für die Sitzungen des Grossen Rats ein um Fr. 50 höheres Sitzungsgeld. *

Es wird die Teilnahme an den an die Sitzungen des Grossen Rats angelehnten sowie an ausserordentlichen Fraktionssitzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 entschädigt. *

Die Fraktionspräsidien führen über die Teilnahme an den Fraktionssitzungen eine Präsenzkontrolle zu Handen der Parlamentsdienste. *

Art. 2 Aufwandentschädigungen *

Präsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000. *

Vizepräsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 3'000. *

Fraktionsentschädigung

  1. Fraktionen: pro Jahr Fr. 7'000
  2. Mietkosten für die ordentlichen Fraktionssitzungen, gemäss effektiven Auslagen
  3. Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 400
  4. Beitrag an Abstimmungen
  5. 3.1

    Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.

  6. 3.2

    Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.

  7. 3.3

    *

    Das Büro des Grossen Rats legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.

  8. 3.4

    Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusammenhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge dem Staat zurückzuerstatten.

Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.

Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.

Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 800.

Art. 3 Besondere Aufgaben

Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädigung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden können: *

  1. Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämterbesuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch

    Fr. 150

  2. Für die Vertretung von Gesetzesund Verordnungsvorlagen im Grossen Rat:
  3. 2.1

    Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung

    Fr. 350

  4. 2.2

    Redaktionslesung: pro Sitzung

    Fr. 100

  5. Geschäftsbericht:
  6. 3.1

    Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungsund Finanzkommission

    Fr. 350

  7. 3.2

    Für die Vertretung der Geschäftsprüfungsund Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung

    Fr. 350

  8. Budget:
  9. 4.1

    Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungsund Finanzkommission:

    Fr. 350

  10. 4.2

    Für die Vertretung der Geschäftsprüfungsund Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung

    Fr. 350

  11. Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumplanungskommission: pro Sitzung

    Fr. 350

  12. Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat: pro Sitzung und Geschäft

    Fr. 200

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.

Art. 4 Spesen *

Die Mitglieder des Grossen Rats erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstliche Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwischen Wohnort und Sitzungsort. *

Dem Kommissionspräsidium steht die Kompetenz zu, auf Kosten des Staates eine Zwischenverpflegung zu organisieren. *

Bei interkantonalen oder internationalen Konferenzen werden die Reisespesen und Übernachtungskosten entschädigt. Die Spesen werden bei Einreichung der Belege vergütet. *

Art. 5 Ausführungskompetenzen des Büros

Dem Büro steht die Kompetenz zu, bei Bedarf die notwendigen Beschlüsse zur Präzisierung und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu fassen. *

Art. 6 Schlussbestimmung

Zu den vorstehenden Sitzungsgeldern und Entschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

Egress

5/2016

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

27.01.2016

25.05.2016

Erstfassung

5/2016

Erlasstitel

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 1

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 1, 1.

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 1, 1., 1.1

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 1, 1., 1.2

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 1, 3.

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 1, 5.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 1 Abs. 2

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 3

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 1 Abs. 4

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 2

28.02.2024

22.05.2024

Titel geändert

14/2024

§ 2 Abs. 1

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 2 Abs. 2

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 2 Abs. 3, 1.

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 2 Abs. 3, 1a.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 2 Abs. 3, 2.

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 2 Abs. 3, 3.

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 2 Abs. 3, 3., 3.3

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 3 Abs. 1

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 3 Abs. 1, 1.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 3 Abs. 1, 2.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 3 Abs. 1, 3.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 3 Abs. 1, 4.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 3 Abs. 1, 5.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 3 Abs. 1, 6.

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 4

28.02.2024

22.05.2024

Titel geändert

14/2024

§ 4 Abs. 1

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 4 Abs. 2

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024

§ 4 Abs. 3

28.02.2024

22.05.2024

eingefügt

14/2024

§ 5 Abs. 1

28.02.2024

22.05.2024

geändert

14/2024