Dem Grossen Rat dürfen angehören: *
- nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15 % des betreffenden Vollpensums beträgt
- Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
- Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
- ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Zivilund Strafrechtspflege (ZSRG)
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, deren Jahrespensum höchstens 30 % des Vollpensums beträgt