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173.12

Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte *

vom 18.02.2010 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte

Erlassen vom Obergericht gestützt auf § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Zivilund Strafrechtspflege (ZSRG)

[1]

.

Art. 1 Zahl der Richterinnen und Richter

Es sind zu wählen:

  1. für die Bezirksgerichte Arbon und Frauenfeld: Präsidentin oder Präsident, drei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder
  2. für die Bezirksgerichte Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden: Präsidentin oder Präsident, zwei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder

Art. 2 Gesamter Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter

Der gesamte Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter einschliesslich Präsidium beträgt:

  1. für das Bezirksgericht Arbon:

    340 %

  2. für das Bezirksgericht Frauenfeld:

    380 %

  3. für das Bezirksgericht Kreuzlingen:

    310 %

  4. für das Bezirksgericht Münchwilen:

    260 %

  5. für das Bezirksgericht Weinfelden:

    300 %

Art. 3 Vollund Teilamt

Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sind mindestens zu 50 % und höchstens zu 100 % tätig.

Der Beschäftigungsgrad des Präsidiums und des Vizepräsidiums eines Bezirksgerichts muss mindestens 80 % betragen.

Art. 4 Beschäftigungsgrad der einzelnen Berufsrichterinnen und Berufsrichter

Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte legen ihr Pensum im Rahmen von § 2 in gegenseitiger Absprache fest. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.

Liegt das gesamte von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern eines Bezirksgerichts festgelegte Pensum zu tief, um die Aufgabenerfüllung des Gerichts zu gewährleisten, kann es dem Obergericht eine Umwandlung von Pensen beantragen. Das Obergericht kann mit einem Faktor von 1,5 in beschränktem Umfang der Umwandlung von Richterpensen in Gerichtsschreiberpensen zustimmen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Andernfalls ordnet das Obergericht Nachwahlen an. *

Art. 5 Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Das Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts beträgt:

  1. für das Bezirksgericht Arbon:

    340 %

  2. für das Bezirksgericht Frauenfeld:

    380 %

  3. für das Bezirksgericht Kreuzlingen:

    310 %

  4. für das Bezirksgericht Münchwilen:

    260 %

  5. für das Bezirksgericht Weinfelden:

    300 %

Der Beschäftigungsgrad der einzelnen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wird vom Bezirksgericht festgelegt.

Der Einsatz von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bleibt vorbehalten.

Art. 5a Gesamtpensum des Kanzleipersonals

Das gesamte Pensum des Kanzleipersonals des Bezirksgerichts einschliesslich des Weibeldienstes darf das Anderthalbfache des Ansatzes gemäss § 2 nicht überschreiten. Das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 5b Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Das Obergerichtspräsidium erlässt nach Absprache mit dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Personalamt Richtlinien für die besoldungstechnische Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte.

Egress

ABl. 9/2010

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

18.02.2010

01.01.2011

Erstfassung

ABl. 9/2010

Erlasstitel

11.07.2024

01.01.2024

geändert

32/2024

§ 2 Abs. 1, 1.

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 2 Abs. 1, 3.

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 4 Abs. 2

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 5 Abs. 1, 1.

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 5 Abs. 1, 1.

11.07.2024

01.01.2024

geändert

32/2024

§ 5 Abs. 1, 2.

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 5 Abs. 1, 2.

11.07.2024

01.01.2024

geändert

32/2024

§ 5 Abs. 1, 3.

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 5 Abs. 1, 3.

11.07.2024

01.01.2024

geändert

32/2024

§ 5 Abs. 1, 4.

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 5 Abs. 1, 4.

11.07.2024

01.01.2024

geändert

32/2024

§ 5 Abs. 1, 5.

26.03.2021

01.01.2021

geändert

21/2021

§ 5 Abs. 1, 5.

11.07.2024

01.01.2024

geändert

32/2024

§ 5a

22.10.2012

01.01.2013

eingefügt

45/2012

§ 5b

22.10.2012

01.01.2013

eingefügt

45/2012

§ 6

11.07.2024

01.01.2024

aufgehoben

32/2024