Das Gesamtgericht, bestehend aus den Mitgliedern gemäss § 31 Abs. 1 VRG, ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Erlass von Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang und der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission
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- Genehmigung der Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals
- Ernennung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers und ihrer oder seiner Stellvertretung
- jährlicher Rechenschaftsbericht an den Grossen Rat
- Beschlussfassung über die Veröffentlichung von Entscheiden
- Stellungnahmen und Vernehmlassungen
- Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommissionen gemäss § 38 ff. VRG und der Enteignungskommission
Auf Antrag eines Mitglieds können dem Gesamtgericht weitere Geschäfte vorgelegt werden.