Diese Verordnung regelt die Besoldung für:
- von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Pfarramt eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen
- von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Diakonat eingesetzte Diakone und Diakoninnen
- von der Aufsichtskommission für ein Pfarramt angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen
- von der Aufsichtskommission für ein Diakonat angestellte Diakone und Diakoninnen
- vom Kirchenrat ins Pfarramt einer Kirchgemeinde eingesetzte Verweser und Verweserinnen
- von der Synode oder vom Kirchenrat gewählte oder angestellte Amtspersonen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen