Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.
188.272
Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht
vom 30.12.1982 (Stand 29.01.1983)
Präambel
V des Kath. Kirchenrates - Stiftungsaufsicht
Der Kirchenrat des Kantons Thurgau, gestützt auf § 34 und § 38 EG ZGB[1] und § 34 Abs. 2 KOG[2]
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Prüfung der Zuständigkeit
Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.
Art. 3 Unterstellungsbeschluss
Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.
Art. 4 Register
Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses enthält folgende Angaben:
- Name;
- Sitz;
- Zustelladresse;
- Stiftungszweck;
- Name des Stifters;
- Gründungsdatum;
- Änderung der Stiftungsurkunde;
- Stiftungsrat;
- Zeichnungsberechtigung;
- Stiftungskapital per Ende Jahr.
Art. 5 Prüfung der Jahresrechnung
Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revisor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.
Art. 6 Vermögensverwaltung
Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu verwalten.
Art. 7 Stiftungen in Verwaltung des Kirchenrates
Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenrates betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rechnung.
Art. 8 Rechtsmittel
Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können innert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden.
Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG[3] sind singemäss anwendbar.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft[4].
Egress
4/1983
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
30.12.1982 |
29.01.1983 |
Erstfassung |
4/1983 |