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211.111

Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen

vom 14.06.2005 (Stand 01.01.2020)

Präambel

RRV Zivilstandswesen

1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Zivilstandswesen und ist in diesem Bereich Ausführungsvorschrift zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1].

Art. 2 Amtskreis *

Der Amtskreis des Zivilstandsamtes Thurgau Ost umfasst die Bezirke Arbon, Kreuzlingen und Weinfelden. *

Der Amtskreis des Zivilstandsamtes Thurgau West umfasst die Bezirke Frauenfeld und Münchwilen. *

Art. 2a Amtssitz

Das Zivilstandsamt Thurgau Ost hat seinen Amtssitz in Amriswil.

Das Zivilstandsamt Thurgau West hat seinen Amtssitz in Frauenfeld.

Art. 3 Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister *

Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen können die Gemeinden Geburten, Todesfälle, Trauungen und eingetragene Partnerschaften periodisch veröffentlichen. *

Art. 4 Mitteilung von Gerichtsurteilen

Die Gerichte teilen ihre rechtskräftigen Entscheide, die eine Änderung des Personenstandes zur Folge haben, dem gemäss § 2 zuständigen Zivilstandsamt mit. *

Art. 5 Strafbestimmung

Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Zivilstandsverordnung erwähnten Widerhandlungen gegen die Meldepflichten sind die ordentlichen Strafbehörden zuständig.

2. 2. Registerführung

Art. 6 Sonderzivilstandsamt

Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Dieses ist dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen angegliedert.

Das Sonderzivilstandsamt hat folgende Aufgaben:

  1. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden aus dem Ausland;
  2. Erfassen von Entscheiden der Verwaltungsbehörden;
  3. Erfassen von Verwaltungsverfügungen des Bundes oder von Bundesgerichtsurteilen;
  4. Beurkundung der testamentarischen Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

    [2]

    ).

Art. 7 Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug

Das Zivilstandsamt hat dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ausländische zivilstandsamtliche Dokumente in folgenden Fällen zur Prüfung einzureichen:

  1. Beurkundung einer Geburt;
  2. Beurkundung einer Kindesanerkennung;
  3. Entgegennahme einer Namenserklärung;
  4. Entgegennahme eines Gesuches um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens;
  5. Entgegennahme eines Gesuches um Eintragung einer Partnerschaft.

    [3]

Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen kann ausländische Dokumente von einzelnen Staaten von der Prüfungspflicht ausnehmen.

Bei der Beurkundung eines Todesfalles können die ausländischen zivilstandsamtlichen Dokumente dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen zur Prüfung eingereicht werden.

Art. 8 Anzeige eines Todesfalles bei der Wohngemeinde

Ist eine Person an ihrem Wohnort verstorben, kann der Todesfall bei der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle angezeigt werden.

Die von der Gemeinde bezeichnete Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich zu melden.

Todesfälle in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Anstalten sind direkt dem zuständigen Zivilstandsamt zu melden.

Art. 9 Leichenpass, ausserordentliche Bestattungsbewilligung

Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die Ausstellung des Leichenpasses zuständig.

Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die ausnahmsweise Bewilligung der Bestattung gemäss Art. 36 Abs. 2 ZStV[4] zuständig.[5]

Art. 10 Findelkind

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat umgehend die Kantonspolizei zu benachrichtigen.

Die Kantonspolizei tätigt die erforderlichen Ermittlungen und erstattet dem zuständigen Zivilstandsamt Meldung.[6]

Art. 12 Register

Die vor 1876 von den Pfarrämtern geführten Zivilstandsregister bis zum Jahre 1800 zurück und die Zivilstandsregister, die älter als 120 Jahre sind, sind dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung abzuliefern.

4. 4. 4. … *

Egress

ABl. 24/2005

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

14.06.2005

01.07.2005

Erstfassung

ABl. 24/2005

§ 2

04.05.2010

01.01.2011

geändert

18/2010

§ 2

22.10.2019

01.01.2020

Titel geändert

43/2019

§ 2 Abs. 1

22.10.2019

01.01.2020

geändert

43/2019

§ 2 Abs. 2

22.10.2019

01.01.2020

eingefügt

43/2019

§ 2a

22.10.2019

01.01.2020

eingefügt

43/2019

§ 3

28.11.2006

01.01.2007

geändert

48/2006

§ 3

10.12.2019

01.01.2020

Titel geändert

50/2019

§ 3 Abs. 1

22.10.2019

01.01.2020

geändert

43/2019

§ 4 Abs. 1

22.10.2019

01.01.2020

geändert

43/2019

§ 7 Abs. 1, 5.

28.11.2006

01.01.2007

eingefügt

48/2006

§ 9

04.05.2010

01.01.2011

geändert

18/2010

§ 10

04.05.2010

01.01.2011

geändert

18/2010

§ 11

28.11.2006

01.01.2007

geändert

48/2006

§ 11

04.05.2010

01.01.2013

aufgehoben

51/2012

Titel 4.

22.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

43/2019

§ 13

04.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

18/2010

§ 14

04.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

18/2010

§ 15

04.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

18/2010

§ 16

22.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

43/2019