Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages finden Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse mit familienfremden Personen in einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Thurgau.
Sie sind damit nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse mit folgenden mitarbeitenden Familienmitgliedern:
- Ehegatte der betriebsleitenden Person;
- Verwandte der betriebsleitenden Person in aufund absteigender Linie sowie deren Ehegatten;
- Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern der betriebsleitenden Person, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.