Zum Pflichtunterricht, zu Freikursen und zu Stützkursen wird zugelassen, wer
- aufgrund eines gültigen Lehrvertrages einen Beruf mit anerkanntem Abschluss erlernt,
- von einem anderen Kanton einer kantonalen Berufsfachschule zugewiesen wird,
- sich auf die Wiederholung eines Abschlusses vorbereitet oder
- sich mit Bewilligung des Amtes auf einen Abschluss nach Art. 32 der Verordnung des Bundesrates über die Berufsbildung
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vorbereitet.
Frei- und Stützkurse können an der Stammschule oder an einer anderen kantonalen Berufsfachschule besucht werden.