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413.224

Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen *

vom 22.10.1996 (Stand 01.09.2022)

Präambel

RRV Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen

Anhänge

  • Anhang 1 *: Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule
  • Anhang 2 *: Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule Kunst und Sport, Spezialgebiet Musik
  • Anhang 3 *: Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule Kunst und Sport, Spezialgebiet Kunst
  • Anhang 4 *: Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule Kunst und Sport, Spezialgebiet Sport

1. 1. Ausbildung *

Art. 1 Ausbildungsdauer, Rahmenstundentafeln *

Die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen dauert vier Jahre und richtet sich nach den Rahmenstundentafeln im Anhang. *

Die Pädagogische Maturitätsschule Kreuzlingen erlässt Stundentafeln, die vom Departement für Erziehung und Kultur zu genehmigen sind. *

*

1a. 1a. Promotion *

Art. 2 Promotionsfächer und Promotionstermin *

Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:

  1. Muttersprache: Deutsch
  2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
  3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geographie
  10. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen und Werken)
  11. Musik (Musik und Instrument)
  12. Pädagogik/Psychologie
  13. Philosophie
  14. Instrument dritte Klasse
  15. Wirtschaft und Recht
  16. Sport
  17. Allgemeine Didaktik
  18. Praktikum dritte Klasse inklusive Tagespraxis
  19. Praktikum vierte Klasse
  20. Informatik
  21. Schwerpunktfach
  22. Ergänzungsfach

*

Den Schülerinnen und Schülern der ersten und zweiten Klasse wird am Ende jedes Semesters ein Zeugnis abgegeben, den Schülerinnen und Schülern der dritten und vierten Klasse nur auf Ende des Schuljahrs. *

Der Konvent entscheidet im ersten und zweiten Schuljahr am Ende eines Semesters aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann. Im dritten und vierten Schuljahr erfolgt eine Jahrespromotion. Für provisorisch beförderte Schülerinnen und Schüler wird in der dritten und vierten Klasse am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis erstellt. *

Art. 3 Bewertung

Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet:

  1. Note 6: sehr gut
  2. Note 5: gut
  3. Note 4: genügend
  4. Note 3: ungenügend
  5. Note 2: schwach
  6. Note 1: sehr schwach

Halbe Noten sind gestattet.

Art. 4 Definitive Promotion

Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn

  1. in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und
  2. in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. Noten über 4 werden nur in den Fächern gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 15 und Ziff. 20 bis Ziff. 22 berücksichtigt.

Art. 5 Provisorische Promotion

Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semester definitiv befördert wurde und an der Pädagogischen Maturitätsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.

Art. 6 Nichtpromotion, Repetition

Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zuletzt besuchte Klasse wiederholen. An der Pädagogischen Maturitätsschule kann nur einmal repetiert werden. *

Eine Schülerin oder ein Schüler der ersten Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich. *

Art. 7 Ausnahmsweise Promotion

Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8 Promotionsentscheid

Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.

2. 2. Maturitätsprüfung

Art. 9 Organisation

Die Maturitätsprüfung wird am Ende der vierten Klasse durchgeführt. *

Die Prüfung steht unter der Leitung des Rektorats und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. *

Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit. *

Art. 10 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den an den Prüfungen beteiligten Lehrbeauftragten sowie den Expertinnen und Experten. *

Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.

Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann in Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.

Art. 11 Maturitätsfächer

Zu den Maturitätsfächern gehören die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, die Ergänzungsfächer und die Maturaarbeit.

Grundlagenfächer sind:

  1. Muttersprache: Deutsch
  2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
  3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geographie
  10. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen, Werken) und Musik (Musik und Instrument in der ersten und zweiten Klasse)

Schwerpunktfach ist entweder Bildnerisches Gestalten und Musik (zwei Fächer aus den Fächern Zeichnen, Werken, Musik und Instrument) oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie. *

Ergänzungsfächer sind:

  1. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen oder Werken)
  2. Musik (Musik und Instrument)
  3. Pädagogik/Psychologie
  4. Sport
  5. Physik

Wird als Schwerpunkt nicht Pädagogik/Psychologie und Philosophie gewählt, muss Pädagogik/Psychologie als Ergänzungsfach gewählt werden. *

Art. 12 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

  1. Deutsch

    schriftlich und mündlich

  2. Französisch oder Italienisch

    schriftlich und mündlich

  3. Mathematik

    schriftlich und mündlich

  4. Biologie oder Physik

    schriftlich und mündlich

  5. Schwerpunktfach

    schriftlich oder praktisch

Die Schülerinnen und Schüler können wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Zeichnen oder Werken oder Musik/Instrument beziehungsweise in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Absprache mit den Fachgruppen, ob die Schülerinnen und Schüler in Biologie oder Physik geprüft werden. *

Art. 13 Prüfungsdauer

Die schriftlichen oder praktischen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Das Rektorat entscheidet nach Anhören der Fachlehrpersonen über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen. *

Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.

Art. 14 Hilfsmittel

Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel. *

Art. 15 Prüfungsnote

Die Prüfungsnoten werden als Durchschnitt aus der schriftlichen und mündlichen Note errechnet.

Art. 16 Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahrs im betreffenden Fach beziehungsweise in der betreffenden Fächergruppe gemäss § 11. *

Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten Zeugnisnoten der Fächer Zeichnen, Werken, Musik und Instrument beziehungsweise Pädagogik/Psychologie und Philosophie.

Die Erfahrungsnote im Ergänzungsfach ist die letzte Zeugnisnote im Fach Zeichnen, Werken, Musik/Instrument, Pädagogik/Psychologie, Sport oder Physik. *

Art. 17 Maturitätsnote

In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.

Die Maturitätsnote im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten und Musik errechnet sich aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten dieser Fächergruppe in der zweiten Klasse. *

Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.

Die Note der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation erteilt. *

Art. 18 Bestehen der Prüfung

Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern *

  1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
  2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

Art. 19 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen.

Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit.

Art. 20 Einsichtsrecht

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.

Art. 21 Maturitätszeugnis

Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR) in der Fassung vom 21. Juni 2018[1]. *

Zusätzlich werden die Noten für folgende Fächer eingetragen: *

  1. Wirtschaft und Recht
  2. Informatik
  3. Sport

Der Konvent kann weitere Fächer bestimmen, bei denen Noten eingetragen werden. *

Das Thema der Maturaarbeit wird aufgeführt. *

3. 3. Berufliche Grundausbildung *

Art. 21a Berufliche Grundausbildung

Die berufliche Grundausbildung entspricht jener der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) im ersten Studienjahr (Basisstudium). *

Die berufliche Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Elemente:

  1. Berufspraktische Ausbildung
  2. Abklärung der Berufseignung
  3. Sonderwochen mit beruflicher Ausrichtung
  4. Anteile Maturitätsfächer mit beruflicher Ausrichtung
  5. Anteile kantonaler Fächer mit beruflicher Ausrichtung

Art. 21b Berufseignung

In der dritten und vierten Klasse wird die Berufseignung der Schülerinnen und Schüler abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:

  1. Kommunikation
  2. Reflexion
  3. Lernund Arbeitsverhalten
  4. Belastbarkeit
  5. Sprachkompetenz Deutsch

Während der Zeit der Abklärung wird die Schülerin oder der Schüler in der Berufspraxis durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet. *

Die Schulleitung erlässt ein Pflichtenheft für alle in der Berufsbildung involvierten Personen. *

Sie erlässt ergänzende Richtlinien. *

Art. 21c Abklärung

Die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen erfolgt im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und anhand von zwei Standortbestimmungen, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzen: *

  1. Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers
  2. Beurteilung durch die Praxislehrperson
  3. Einschätzung durch eine Mentorin oder einen Mentor
  4. Einschätzung durch die Fachlehrpersonen, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten

Das Prorektorat Berufsbildung koordiniert die Standortbestimmung und wertet sie aus. *

Ergeben sich während der Abklärung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, kann die Schulleitung Massnahmen anordnen. Namentlich kann sie das Absolvieren praktischer Übungen oder Massnahmen bezüglich der Sprachkompetenz Deutsch sowie die Wiederholung eines Praktikums im Zeitraum zwischen Abschluss der Matura und Studienbeginn an der PHTG verlangen. *

Es können vertiefte Abklärungen getroffen und weitere Beurteilungspersonen beigezogen werden. Die Schülerin oder der Schüler ist zur Mitarbeit verpflichtet.

Art. 21d Entscheid

Die Schulleitung entscheidet darüber, ob die berufliche Grundausbildung erfolgreich absolviert wurde. Sie stellt eine Bescheinigung aus. *

Als erfolgreich absolviert gilt sie, wenn

  1. die Maturitätsausbildung bestanden ist und
  2. von den Jahresnoten der dritten und vierten Klasse in den Fächern Allgemeine Didaktik, im Praktikum der dritten Klasse inklusive Tagespraxis und im Praktikum der vierten Klasse höchstens eine ungenügend ist und
  3. die Berufseignung als gegeben festgestellt wurde.

Lassen fehlende Ausbildungsteile eine vollständige Beurteilung der Berufseignung nicht zu, kann der Entscheid bis zum Nachweis des erfolgreichen Absolvierens der Teile ausgesetzt werden.

4. 4. Besondere Bestimmungen für den Kunstund Sportlehrgang *

Art. 22 Promotionsfächer

Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:

  1. Muttersprache: Deutsch
  2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
  3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geographie
  10. Bildnerisches Gestalten
  11. Musik
  12. Pädagogik/Psychologie
  13. Philosophie
  14. Wirtschaft und Recht
  15. Informatik
  16. Sport
  17. Spezialgebiet
  18. Schwerpunktfach
  19. Ergänzungsfach

Art. 23 Bewertung der Leistungen im Spezialgebiet

Die Leistungen im Spezialgebiet werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.

Art. 24 Abbruch der Ausbildung

Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehrgang abbrechen.

Ein Übertritt in den regulären Unterricht der Pädagogischen Maturitätsschule ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Art. 25 Schwerpunktfächer

In Abweichung zu § 11 Abs. 3 sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist.

Art. 25a Ergänzungsfächer

In Abweichung zu § 11 Abs. 4 ist auch Philosophie als Ergänzungsfach möglich.

Art. 26 Prüfungsfächer

In Abweichung zu § 12 Abs. 2 können die Schülerinnen und Schüler mit dem Spezialgebiet Sport wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.

Art. 27 Erfahrungsnote

Für die Schülerinnen und Schüler des Kunst- und Sportlehrgangs mit den Spezialgebieten Musik oder Bildnerisches Gestalten ist die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach die letzte Zeugnisnote des entsprechenden Fachs.

Art. 28 Maturitätszeugnis

Im Maturitätszeugnis wird zusätzlich das Spezialgebiet aufgeführt.

Art. 29 Berufliche Grundausbildung

Die Bestimmungen der § 21a bis 21d gelten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs.

5. 5. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmung

Die Änderungen von § 1, § 2, § 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und Abs. 2bis, § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 2, § 21d Abs. 2 und § 22 sowie der Anhänge gelten für alle ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eintretenden Schülerinnen und Schüler. *

*

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

22.10.1996

01.08.1997

Erstfassung

keine Angabe

Erlasstitel

15.03.2005

01.08.2005

geändert

11/2005

Erlasstitel

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

Erlasstitel

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

Titel 1.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 1

25.06.2019

01.08.2020

Titel geändert

26/2019

§ 1 Abs. 1

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 1 Abs. 2

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 1 Abs. 3

25.06.2019

01.08.2020

aufgehoben

26/2019

Titel 1a.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 2

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 2

25.06.2019

01.08.2020

Titel geändert

26/2019

§ 2 Abs. 1, 14.

26.06.2012

01.08.2012

geändert

26/2012

§ 2 Abs. 1, 15.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 2 Abs. 1, 18.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 2 Abs. 1, 18.

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 2 Abs. 1, 19.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 2 Abs. 1, 19.

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 2 Abs. 1, 20.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 2 Abs. 1, 21.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 2 Abs. 1, 22.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 2 Abs. 2

25.06.2019

01.08.2020

aufgehoben

26/2019

§ 2 Abs. 3

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 2 Abs. 3

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 2 Abs. 4

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 2 Abs. 4

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 4 Abs. 1, 1.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 4 Abs. 1, 2.

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 4 Abs. 1, 2.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 5

09.08.2004

14.08.2004

geändert

32/2004

§ 6 Abs. 1

09.08.2004

14.08.2004

geändert

32/2004

§ 6 Abs. 2

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 9 Abs. 1

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 9 Abs. 2

12.04.2011

01.08.2011

geändert

15/2011

§ 9 Abs. 3

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 10 Abs. 1

02.03.2004

01.06.2004

geändert

10/2004

§ 10 Abs. 1

12.04.2011

01.08.2011

geändert

15/2011

§ 11

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 11 Abs. 2, 10.

26.06.2012

01.08.2012

geändert

26/2012

§ 11 Abs. 3

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 11 Abs. 4, 5.

26.06.2012

01.08.2012

eingefügt

26/2012

§ 11 Abs. 5

26.06.2012

01.08.2012

eingefügt

26/2012

§ 12

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 12 Abs. 1, 2.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 12 Abs. 3

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 13 Abs. 1

12.04.2011

01.08.2011

geändert

15/2011

§ 14 Abs. 1

12.04.2011

01.08.2011

geändert

15/2011

§ 16

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 16 Abs. 1

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 16 Abs. 3

26.06.2012

01.08.2012

geändert

26/2012

§ 17 Abs. 2

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 17 Abs. 4

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 18 Abs. 1

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 19

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 21 Abs. 1

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 21 Abs. 2

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 21 Abs. 2, 1.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 21 Abs. 2, 2.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 21 Abs. 2, 3.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 21 Abs. 2

bis

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 21 Abs. 3

12.02.2008

01.01.2008

geändert

7/2008

Titel 3.

15.03.2005

01.08.2005

geändert

11/2005

§ 21a

15.03.2005

01.08.2005

eingefügt

11/2005

§ 21a Abs. 1

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 21a Abs. 2, 4.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 21b

15.03.2005

01.08.2005

eingefügt

11/2005

§ 21b Abs. 1, 5.

12.04.2011

01.08.2011

eingefügt

15/2011

§ 21b Abs. 2

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 21b Abs. 3

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 21b Abs. 4

30.08.2022

01.09.2022

eingefügt

35/2022

§ 21c

15.03.2005

01.08.2005

eingefügt

11/2005

§ 21c Abs. 1

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 21c Abs. 1, 1.

30.08.2022

01.09.2022

eingefügt

35/2022

§ 21c Abs. 1, 2.

30.08.2022

01.09.2022

eingefügt

35/2022

§ 21c Abs. 1, 3.

30.08.2022

01.09.2022

eingefügt

35/2022

§ 21c Abs. 1, 4.

30.08.2022

01.09.2022

eingefügt

35/2022

§ 21c Abs. 2

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 21c Abs. 2

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 21c Abs. 3

12.04.2011

01.08.2011

geändert

15/2011

§ 21c Abs. 3

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 21d

15.03.2005

01.08.2005

eingefügt

11/2005

§ 21d Abs. 1

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

§ 21d Abs. 2, 2.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 21d Abs. 2, 2.

30.08.2022

01.09.2022

geändert

35/2022

Titel 4.

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 22

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 22 Abs. 1, 14.

26.06.2012

01.08.2012

aufgehoben

26/2012

§ 22 Abs. 1, 15.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 22 Abs. 1, 16.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 22 Abs. 1, 17.

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 22 Abs. 1, 18.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 22 Abs. 1, 19.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 22 Abs. 1, 20.

25.06.2019

01.08.2020

eingefügt

26/2019

§ 23

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 24

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 25

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 25a

26.06.2012

01.08.2012

eingefügt

26/2012

§ 26

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 27

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 28

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 29

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 30

12.02.2008

01.08.2008

geändert

7/2008

§ 30 Abs. 1

25.06.2019

01.08.2020

geändert

26/2019

§ 30 Abs. 2

25.06.2019

01.08.2020

aufgehoben

26/2019

§ 30 Abs. 3

25.06.2019

01.08.2020

aufgehoben

26/2019

§ 31

25.06.2019

01.08.2020

aufgehoben

26/2019

Anhang 1

23.02.2016

01.08.2016

eingefügt

10/2016

Anhang 1

25.06.2019

01.08.2020

Name und Inhalt geändert

26/2019

Anhang 2

23.02.2016

01.08.2016

eingefügt

10/2016

Anhang 2

25.06.2019

01.08.2020

Name und Inhalt geändert

26/2019

Anhang 3

23.02.2016

01.08.2016

eingefügt

10/2016

Anhang 3

25.06.2019

01.08.2020

Name und Inhalt geändert

26/2019

Anhang 4

23.02.2016

01.08.2016

eingefügt

10/2016

Anhang 4

25.06.2019

01.08.2020

Name und Inhalt geändert

26/2019