Der Hochschulrat kann unbefristet angestellten Personen, die an der Pädagogischen Hochschule während mindestens zehn Dienstjahren, davon die letzten fünf Jahre ohne Unterbruch, für durchschnittlich mindestens 50 % als Dozent oder Dozentin, Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin angestellt waren, alle zehn Jahre ein bezahltes Weiterbildungssemester gewähren. *
Ein Weiterbildungssemester kann nur bewilligt werden, wenn
- ein genehmigungsfähiges Semesterprogramm vorliegt,
- aufgrund dieses Programms zu erwarten ist, dass die Person in ihren beruflichen Fähigkeiten gefördert wird,
- sich die Person schon bisher ausreichend fortgebildet hat,
- sich die Person schriftlich verpflichtet, nach Abschluss des Semesters noch mindestens drei weitere Jahre an der Pädagogischen Hochschule tätig zu bleiben,
- der geordnete Fortbestand des Betriebes sichergestellt ist.
Das Weiterbildungssemester kann in der Regel spätestens bis zum vollendeten 58. Altersjahr angetreten werden. Es ist in der Regel zusammenhängend zu beziehen. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung bewilligt werden.
Die Entschädigung während des Weiterbildungssemesters richtet sich nach der aktuellen Besoldung und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der letzten zehn anrechenbaren Dienstjahre. Für die Bestimmung der Antragsberechtigung werden bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als zehn Jahren die zwanzig Semester mit dem höchsten Beschäftigungsgrad genommen und gemittelt.
Die übrigen Kosten für das Weiterbildungssemester tragen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbst.
Für die Pflichtzeit und die Rückzahlung gilt die Regelung über den Bildungsurlaub gemäss RSV BM sinngemäss. Der Hochschulrat befindet über Kürzung oder Erlass der Rückzahlung. *
Der Hochschulrat kann ergänzende Richtlinien erlassen, insbesondere zur Regelung der Berechtigung bei Übertritten von Lehrpersonen aus anderen kantonalen Schulen oder aus Thurgauer Schulgemeinden, der hierbei zu beachtenden Pensengrenze, der Anrechnung von Dienstjahren oder der Bemessung der Besoldung.