Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes[1]. *
520.1
vom 08.07.1998 (Stand 01.09.2005)
Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes[1]. *
Der Regierungsrat entscheidet über:
Der Regierungsrat regelt:
Das Departement erlässt Weisungen über:
Der Kanton kann an Aufwendungen, die Gemeinden oder Privaten durch dieses Gesetz entstehen, Beiträge entrichten.
Der Regierungsrat regelt die Beiträge.
Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. September 1965 wird aufgehoben.
Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[2].
ABl. 28/1998
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
08.07.1998 |
01.01.1999 |
Erstfassung |
ABl. 28/1998 |
§ 1 Abs. 2 |
27.09.2004 |
01.09.2005 |
geändert |
39/2004 |
§ 3 Abs. 1, 1. |
27.09.2004 |
01.09.2005 |
geändert |
39/2004 |