Dieses Gesetz regelt
- den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz
[1]
und die wirtschaftliche Landesversorgung
[2]
;
- die Vorbereitung auf ausserordentliche Lagen, deren Bewältigung und die Zuständigkeiten;
- die Zusammenarbeit von Partnerorganisationen, Gemeinden und Kanton im Bevölkerungsschutz.