Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie I (§ 3 hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungsstellung schriftlich zu begründen. *
Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
- eine Transportgebühr (für die Hinreise) von Fr. 0.40 für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, Fr. 0.25 für jeden weiteren Kilometer, von Fr. 1.10 pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum Fr. 9, im Maximum Fr. 53;
- eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 18 bzw. Fr. 36, wenn der Transportbegleiter aus dienstlichen Gründen genötigt ist, auswärts eine bzw. zwei Hauptmahlzeiten einzunehmen. Die zuständige Behörde bescheinigt den Verpflegungsanspruch. Neben der Entschädigung für eine Hauptmahlzeit darf die Transportgebühr nach Ziff. 1 nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Bahnoder Autofahrt mindestens 50 km erreicht. Wird die Entschädigung für zwei Hauptmahlzeiten beansprucht, darf die Transportgebühr nach Ziff. 1 nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Bahnoder Autofahrt mindestens 120 km erreicht;
- eine Entschädigung von Fr. 30 für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;
- die Fahrkosten für Hinund Rückfahrt zum Preis der gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse.
Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann. *
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall. *