Die kantonale Verwaltung und diejenigen Einheiten, die gemäss Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)[1] eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, beauftragen die für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder eine unabhängige Stelle im Sinne von Art. 13d Abs. 1 lit. a oder lit. b GlG mit der Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen.
Zu den Einheiten gemäss Abs. 1 gehören insbesondere:
- selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons
- Politische Gemeinden
- Schulgemeinden
- Zweckund Gemeindeverbände