Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965[1] wird folgenden Organen übertragen:
- der Steuerverwaltung;
- der Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung
[2]
;
- der Steuerrekurskommission.
Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.