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661.11

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

vom 04.02.2014 (Stand 08.02.2014)

Präambel

RRV Wehrpflichtersatzabgabe

Art. 1 Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde

Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

Art. 2 Aufsicht

Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.

Art. 3 Rekurskommission

Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)[1] ist die Steuerrekurskommission.

Art. 4 Stundung und Erlass

Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzureichen.

Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.

Art. 5 Passund Schriftensperre

Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV)[2] ist die Steuerrekurskommission.

Egress

6/2014

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

04.02.2014

08.02.2014

Erstfassung

6/2014