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672.523

Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Wallis betreffend die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

vom 15.08.1978 (Stand 15.08.1978)

Art. 1

Die Regierungen der Kantone Thurgau und Wallis verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten

  1. des Kantons,
  2. der politischen Gemeinden,
  3. der übrigen juristischen Personen des öffentlichen, privaten und kirchlichen Rechtes, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Erbschaftsund Schenkungssteuer zu befreien.

Art. 2

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1977 in Kraft[1].

Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhalten einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

15.08.1978

15.08.1978

Erstfassung

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